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6 WARUM WARTUNG WICHTIG IST £ DIE GESETZLICHEN GRUNDLAGEN Der Gesetzgeber schreibt die regelmäßige Überprüfung von sicherheitsrelevanten Einrichtungen vor. Gründe für die Anschaˆung eines Sicherheitsschrankes: ››› Nachhaltige Gewährleistung der Rechtssicherheit ››› Fürsorgepflicht gegenüber Mensch und Umwelt ››› Haftungsbeschränkung für den Betrieb und den Unternehmer Rechtlich auf der sicheren Seite stehen Sie jedoch nur, wenn Sie Ihren Sicherheitsschrank regelmäßig sicherheitstechnisch überprüfen lassen! Aber bei uns ist doch noch nie etwas passiert... „Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss ." Zitat aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster Az.: 10 A 363/86 vom 11.12.87 BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung GefSto V Gefahrstoffverordnung § 3 Gefährdungsbeurteilung § 14 Prüfung von Arbeitsmitteln §5BeurteilungArbeitsbedingungen § 4 Besondere Anforderungen DGUV-I 213-850 ArbSchG Arbeitsschutzgesetz ArbStättV Arbeitsstättenverordnung Ermittlung von Prü risten Der Betreiber dieser Anlagen - legt die Frist, - die Art und - den Umfang der Prüfungen für die im Betrieb genutzten Arbeitsmittel eigenverantwortlich aufgrund - seiner betrieblichen Erfahrung - der Herstellerangaben - sowie der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung fest. (1) Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung umfasst: 1. dieKontrolleder vorschriftsmäßigenMontageoder Installationundder sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel, 2. die rechtzeitige Feststellung von Schäden, 3. die Feststellung,obdie getro‰enen sicherheitstechnischenMaßnahmen wirksam sind. (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Abeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. (2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die BeurteilungeinesArbeitsplatzesodereiner Tätigkeit ausreichend. (3) DerArbeitgeberhat Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren [...] in regelmäßigenAbständen sachgerecht zu warten und auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen. Befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die durch - ihre Berufsausbildung - ihre Berufserfahrung und - ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über dieerforderlichen Fachkenntnisse zurPrüfungderArbeitsmittel verfügt. 7.4. Sicherheitsschränke für brennbare Flüssigkeiten Laut der BGRCI ist die jährliche Prüfung als Stand der Technik zu sehen. (2) Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, hat der Arbeitgeber wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung muss entsprechend den nach § 3 Absatz 6 ermittelten Fristen stattfinden. (3) Arbeitsmittel,die vonÄnderungenoder außergewöhnlichenEreignissen betro‰en sind, die schädigende Auswirkungen auf ihre Sicherheit haben können, durch die Beschäftigte gefährdet werden können, hat der Arbeitgeber unverzüglich einer außerordentlichen Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person unterziehen zu lassen. Außergewöhnliche Ereignisse können insbesondere Unfälle, längere Zeiträume der Nichtverwendung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein. (6) Zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6 unterliegen bei der Durchführung der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen keinen fachlichen Weisungen durch den Arbeitgeber. Zur Prüfung befähigte Personen dürfen vom Arbeitgeber wegen ihrer Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden. (7) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung nach den Absätzen 1 bis 4 aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird. Dabei hat er dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen nach Satz 1 mindestens Auskunft geben über: 1. Art der Prüfung 2. Prüfumfang 3. Ergebnis der Prüfung Aufzeichnungen können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden. Werden Arbeitsmittel nach den Absätzen 1 und 2 sowie Anhang 3 an unterschiedlichen Betriebsorten verwendet, ist ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung vorzuhalten. (8) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für überwachungsbedürftige Anlagen, soweitentsprechendePrüfungen inden§§15und16 vorgeschrieben sind. Absatz 7 gilt nicht für überwachungsbedürftige Anlagen, soweit entsprechende Aufzeichnungen in § 17 vorgeschrieben sind. § 7 Grundpflichten (Abs. 1 - 11) EG-Vertrag Art. 137 ex. 118a EGV Betriebsanforderungen - Aufstellung - Betrieb - Wartung - Prüfungen Grundlage ist § 5 ArbSchG hier werden allgemeine Anforderungen festgelegt (4) Der Arbeitgeber hat Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrsto‰en auszuschließen. Ist dies nicht möglich, hat er sie auf ein Minimum zu reduzieren. Diesen Geboten hat der Arbeitgeber durch die Festlegung und Anwendung geeigneter Schutzmaßnahmen Rechnung zu tragen ... (7) Der Arbeitgeber hat die Funktion und die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen regelmäßig, mindestens jedoch jedesdritte Jahr, zuüberprüfen ; das Ergebnis der Prüfung ist aufzuzeichnen. Begri sbestimmung: Arbeitsmittel sind - Werkzeuge, - Geräte, - Maschinen - oder (auch überwachungsbedürftige) Anlagen. Anlagen setzen sich aus mehreren Funktionseinheiten zusammen, die in einerWechselwirkung stehenu.deren sichererBetriebwesentlich vondiesen Wechselwirkungen bestimmt wird. ChemG Chemikaliengesetz TRGS526 - Technische Regeln für Gefahrstoffe TRBS1203 - Technische Regeln für Betriebssicherheit Erlass der EG-Richtlinie 89/391/EWG * Eine passende Aufstellung für Österreich oder die Schweit ist auf Anfrage erhältlich. *

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