asecos Hauptkatalog - Sicheres Arbeiten mit Gefahrstoffen

19 Die TRGS 510 nennt unter anderem folgende Grundpflichten bei der Gefahrstofflagerung: 1. Gefahrstoffe dürfen nur in geschlossenen und möglichst in Originalverpackungen oder Originalbehältern gelagert werden. Ansonsten muss sichergestellt sein, dass der Behälter zur Lagerung geeignet und entsprechend gekennzeichnet ist. 2. Die Lagerung von Gefahrstoffen in Behältern, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann, ist auszuschließen. 3. Alle gelagerten Gefahrstoffe müssen identifizierbar sein (Kennzeichnung mit ausreichender Informationen über die Einstufung zur Ableitung der möglichen Gefährdungen und notwendigen Schutzmaßnahmen). 4. Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen müssen in eine Auffangeinrichtung eingestellt werden, die mindestens den Rauminhalt des größten Gebindes aufnehmen kann und deren Material gegenüber den Flüssigkeiten beständig ist. 5. In unmittelbarer Nähe der Behälter mit entzündbaren Gefahrstoffen dürfen sich keine wirksamen Zündquellen befinden. Druckgaskartuschen, die brennbare Stoffe beinhalten, dürfen bei angeschlossener Entnahmeeinrichtung nur unter Berücksichtigung zusätzlicher Schutzmaßnahmen gelagert werden (z. B. wirksame Lüftungsöffnungen im Lagerraum oder Schrank von mindestens 100 cm²). 6. Gefahrstoffe dürfen nicht an solchen Orten gelagert werden, die zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen führen können (insbesondere Verkehrswege wie beispielsweise Treppenräume, Flucht- und Rettungswege, Durchgänge, Durchfahrten sowie enge Höfe und ebenso Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Sanitätsräume oder Tagesunterkünfte. Ausnahme: In ausreichend dimensionierten Fluren ist die Lagerung ggf. in Einrichtungen nach dem Stand der Technik (Sicherheitsschränke Typ 90 oder Typ G90) erlaubt, wenn insbesondere die Fluchtwegbreite nicht eingeschränkt ist. Hier ist im Einzelfall immer eine Abstimmung mit der zuständigen Behörde oder der Feuerwehr erforderlich. Lagerung von Gefahrstoffen in Arbeitsräumen Gefahrstoffe dürfen in Arbeitsräumen nur gelagert werden, wenn die Lagerung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Dabei ist das Minimierungsgebot der Gefahrstoffverordnung zu berücksichtigen. Eine Lagerung von Gefahrstoffen darf in Arbeitsräumen oberhalb der festgelegten Mengengrenzen ausschließlich in besonderen Einrichtungen wie z. B. Sicherheitsschränken nach DIN EN 14470 erfolgen. Dies kann auch als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung bei geringeren Mengen erforderlich sein. Falsche Lagerung von Gefahrstoffen ... ... und mögliche Konsequenzen!

RkJQdWJsaXNoZXIy NzIzNDY=