asecos Hauptkatalog - Sicheres Arbeiten mit Gefahrstoffen: Lagerung, Absaugung, Handling

18 Grundlagen Gefahrstoffe WIE SIND GEFAHRSTOFFE ZU LAGERN? Die Lagerung von Gefahrstoffen ist unter anderem geregelt in der ››› TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ ››› Gefahrstoffverordnung ››› TRGS 509 „Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter“ ››› DGUV-Information 213-084 Lagerung von Gefahrstoffen ››› DGUV Information 213-085 – Lagerung von Gefahrstoffen – Antworten auf häufig gestellte Fragen Die Erarbeitung eines Lager- und damit verbundenen Brandschutzkonzeptes sollte grundsätzlich frühzeitig mit den zuständigen Aufsichtsbehörden und der Feuerwehr abgestimmt werden. Die TRGS 510 ist für jeden Betrieb relevant, der mit Gefahrstoffen umgeht, und regelt, wie ein sicheres Lagern ab welchen Mengenschwellen technisch und organisatorisch gestaltet werden muss. Sie gilt für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern einschließlich folgender Tätigkeiten: 1. Ein- und Auslagern, 2. Transportieren innerhalb des Lagers, 3. Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe sowie 4. die Bereitstellung zur Beförderung, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt (ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 2 Absatz 6 GefStoffV)) und 5. das Bereithalten von Gefahrstoffen in größeren Mengen, als für den Produktions- und Arbeitsgang angemessen (von einer angemessenen Menge kann ausgegangen werden, wenn der Tages-/Schichtbedarf nicht überschritten wird, oder wenn er nur überschritten wird, weil die nächstgrößere handelsübliche Gebindegröße verwendet wird). Die TRGS 510 gilt unter anderem nicht ››› für Stoffe, die sich im Produktions- oder Arbeitsgang befinden sowie für das Bereithalten ortsbeweglicher Druckgasbehälter. ››› für Tätigkeiten, wie z. B. Umfüllen und Entnehmen, Reinigen von Behältern, Probenahme, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten. Hier müssen aufgrund der möglichen zusätzlichen Gefährdungen, diese separat in der Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400 bewertet und die notwendigen Schutzmaßnahmen zusätzlich ergriffen werden. Weitere Fachinformationen zum Nachlesen finden Sie in der asecos Redpaper-Reihe unter www.asecos.com. Begriffsbestimmungen Ein Lager im Sinne der TRGS 510 sind Gebäude, Bereiche oder Räume in Gebäuden oder Bereiche im Freien, die dazu bestimmt sind, in ihnen Gefahrstoffe zu lagern. Hierzu zählen auch Container oder Schränke. Ein Lagerabschnitt ist der Teil eines Lagers, der von anderen Lagerabschnitten oder angrenzenden Räumen 1. in Gebäuden durch Wände und Decken, oder 2. im Freien durch Abstände oder Wände, die die Anforderungen dieser TRGS erfüllen, getrennt ist. Die Lagerklassen (LGK) stellen eine Klassifizierung des Lagergutes anhand spezifischer Gefahrenmerkmale dar und werden ausschließlich im Zusammenhang mit der Zusammenlagerung benötigt. Ein Brand(bekämpfungs)abschnitt ist ein nach Baurecht brandschutztechnisch getrennter Gebäudebereich, bei dem durch Anforderungen an die umschließenden Bauteile eine Brandübertragung auf andere Gebäudebereiche im Allgemeinen nicht zu erwarten ist. Eine Zusammenlagerung liegt vor, wenn sich verschiedene Gefahrstoffe in einem Lagerabschnitt oder einer Rückhalteeinrichtung befinden.

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