asecos Hauptkatalog - Sicheres Arbeiten mit Gefahrstoffen: Lagerung, Absaugung, Handling

16 Grundlagen Gefahrstoffe Die Gefährdungsbeurteilung ist die systematische Ermittlung und Bewertung relevanter Gefährdungen der Beschäftigten mit dem Ziel, erforderliche Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit festzulegen. Grundlage ist eine Beurteilung der mit den Tätigkeiten verbundenen inhalativen (durch Einatmen), dermalen (durch Hautkontakt) und physikalisch-chemischen Gefährdungen (Brand- und Explosionsgefahren) und sonstigen durch Gefahrstoffe bedingten Gefährdungen. Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Die Gefährdungsbeurteilung muss in regelmäßigen Abständen oder aus gegebenem Anlass überprüft und ggf. aktualisiert werden. Die Gesamtverantwortung für die Gefährdungsbeurteilung liegt immer beim Arbeitgeber. Die Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung nach dem ArbSchG §§ 5 und 6 wird hinsichtlich der Gefährdungen und Belastungen durch Gefahrstoffe in der GefStoffV § 6 und der TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen weiter konkretisiert. WAS IST DIE GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG? Stoffe erfassen Gefahrstoffverzeichnis Gefährliche Eigenschaften Gefährdung durch Einatmen TRGS 402 Substitutionsprüfung Gefährdung durch Hautkontakt TRGS 401 Expositionsermittlung Grenzwerte Brand- und Explosionsgefahr TRGS 800/TRGS 720 ff./TRBS 2152ff. Arbeitsbedingungen und -verfahren Festlegung der Schutz- maßnahmen Technisch – Organisatorisch – Personenbezogen Wirksamkeitskontrolle Dokumentation Informationsermittlung aus: • Etikett • Sicherheitsdatenblatt • Datenbanken, z. B. GESTIS GISCHEM GISBAU Kühn/Birett Merkblätter Festlegung / Überprüfung der Schutzmaßnahmen Gefährdungsbeurteilung Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Grundpflichten: ››› Substitutions- und Minimierungsgebot ››› Rangfolge der Schutzmaßnahmen (TOP-Prinzip: technisch, organisatorisch, persönlich) ››› Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte, Ermittlung, Messung Gefährliche Arbeitsstoffe GEFAHRSTOFF Besondere Maßnahmen Zusätzliche Maßnahmen Allgemeine Schutzmaßnahmen TÄTIGKEIT GEFÄHRDUNG MAßNAHMEN GEFAHR Grundpflichten Aus den Grundpflichten leiten sich unmittelbar die entsprechenden allgemeinen Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ab, die auch die sichere Lagerung von Gefahrstoffen betreffen (s. GefStoffV § 8, TRGS 500 und TRGS 510). Reichen die allgemeinen Schutzmaßnahmen nicht aus, wenn z. B. der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird oder eine erhöhte Gefährdung durch Einatmen, Haut- oder Augenkontakt besteht, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen nach GefStoffV § 9 zu ergreifen. Besondere Schutzmaßnahmen sind unter anderem gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefahr (GefStoffV § 12) erforderlich. Dies gilt vor allem für Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen und brandfördernden sowie entzündbaren Stoffen aller Gefährdungsklassen und Zubereitungen, einschließlich ihrer Lagerung. GefStoffV – Abschnitt 3 und 4

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