13 Arbeitsschutzgesetz / Gefahrstoffverordnung / Technische Regeln / Betriebssicherheitsverordnung Das Recht des technischen Arbeitsschutzes ist sehr weitgehend europäisch geprägt. Dabei ist zu beachten, dass auf EU-Ebene gemäß Artikel 153 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union – vormals Art. 137 EGVertrag) für den Arbeitsschutz nur Mindestbestimmungen festgelegt werden. Weitergehende Anforderungen in den Mitgliedstaaten sind somit möglich. In diesem Rechtsbereich ist daher eine vollständige Harmonisierung des EURechts nicht gegeben. Für das EU-Arbeitsschutzrecht ist die Arbeitsschutzrahmenrichtlinie 89/391/EWG der zentrale Rechtsakt. Basis zur Umsetzung der europäischen Arbeitsschutzrahmenrichtlinie ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Die unter dem ArbSchG erlassenen deutschen Verordnungen setzen vornehmlich die EU-Einzelrichtlinien zu spezifischen Regelungsgebieten in deutsches Recht um. Dazu gehören unter anderem die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Arbeitsschutzgesetz Ermittlung der Gefährdungen und Belastungen durch Gefahrstoffe und deren sichere Lagerung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind ein wichtiger Schwerpunkt (siehe auch Gefährdungsbeurteilung). In der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) mit den Technischen Regeln Gefahrstoffe (TRGS) und in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) mit Technischen Regeln Betriebssicherheit (TRBS) werden diese Anforderungen weiter konkretisiert. Gefahrstoffverordnung Ziel dieser Verordnung ist es, den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen durch ››› Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische, ››› Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sowie ››› Beschränkungen für das Herstellen und Verwenden bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse. Betriebssicherheitsverordnung Diese Verordnung gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln. Ziel dieser Verordnung ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. Dies soll insbesondere erreicht werden durch die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel und deren sichere Verwendung, die für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren sowie die Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten. Technische Regeln Die mitgeltenden technischen Regeln konkretisieren die Anforderungen aus der Gefahrstoffverordnung (Technische Regeln Gefahrstoffe – TRGS) und der Betriebssicherheitsverordnung (Technische Regeln Betriebssicherheit – TRBS). Technische Regeln für Gefahrstoffe Die Technischen Regeln werden von den jeweils zuständigen staatlichen Arbeitsschutzgremien bearbeitet und im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) veröffentlicht. Sie geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder und konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Bei Einhaltung kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Neben der Einschätzung der Gesundheitsgefahren beim Umgang mit Gefahrstoffen stellt sich bei der Beurteilung des Brand- und Explosionsschutzes insbesondere auch die Frage nach der richtigen und sicheren Lagerung von Gefahrstoffen zum Schutz von Menschen und Umwelt. Die Maßnahmen zur Minimierung der Brand- und Explosionsgefahr werden regelmäßig von Behörden, Sachversicherungen und Auditoren beurteilt. In diesem Zusammenhang werden im Schadensfall insbesondere Aspekte der Verantwortung, der Haftung und der Grad der Fahrlässigkeit beim Umgang und der Lagerung von Gefahrstoffen geprüft. Praktisch alle Gewerbezweige – von A wie „Apotheke“ bis Z wie „Zentrale Sammelstelle“ – sind von der Lagerproblematik betroffen, wobei an die Lagerung von entzündbaren Flussigkeiten, Druckgasen, ätzenden und giftigen Arbeitsstoffen sowie Peroxiden besondere Anforderungen gestellt werden. FAZIT
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