asecos Hauptkatalog - Sicheres Arbeiten mit Gefahrstoffen

516 asecos Service EKAS-Richtlinie Nr. 1825 "Brennbare Flüssigkeiten", Lagern und Umgang 3.1 Bau, Aufstellung und Betrieb von Anlagen, Einrichtungen und Geräten (1) Anlagen, Einrichtungen und Geräte sind so aufzustellen, einzurichten und zu betreiben, dass der Schutz von Personen und Sachwerten sowie der Umgebung gewährleistet ist. (2) Die baulichen und betrieblichen Massnahmen richten sich nach dem jeweiligen Gefährdungsgrad beim Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten und bei deren Lagerung. Dabei sind ihre für die Sicherheit massgebenden Eigenschaften, insbesondere Brand-, Explosions- und Gesundheitsgefahren, zu berücksichtigen. (4) Der Stand der Technik muss bei Planung, Berechnung, Konstruktion, Bau und Betrieb von Anlagen, Einrichtungen und Geräten berücksichtigt werden. Bundesverfassung (SR 101) Arg Arbeitsgesetz SR 822.11 ChemG Chemikaliengesetz SR 813.3 Sicherheitsfachleute (befähigte Personen) EKAS-Richtlinie Nr. 6508 (ASA-Richtlinie) Als Spezialisten der Arbeitssicherheit gelten Arbeitsärzte, Arbeitshygieniker, Sicherheitsfachleute und Sicherheitsingenieure, welche die Anforderungen der Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit erfüllen. Sie sind fachlich in der Lage, eine den betrieblichen Verhältnissen angepasste und auf die besonderen Gefährdungen ausgerichtete Beratung durchzuführen. VUV SR 832.30 Verordnung über die Unfallverhütung (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. UVG Unfallversicherungsgesetz SR 832.20 (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Er hat im Weiteren die erforderlichen Massnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität der Arbeitnehmer vorzusehen. Verordnung SR 822.116 über die Eignung der Spezialisten/innen der Arbeitssicherheit Artikel 1: Sicherheitsfachleute, die: 1. eine einschlägige qualifizierte Berufsaus- bildung mit anerkanntem Lehrabschluss oder Diplom erworben haben, 2. mindestens drei Jahre Berufspraxis nachweisen, und 3. eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit nach Artikel 6 erwor- ben haben. Verordnung SR 822.116 über die Eignung der Spezialisten/innen der Arbeitssicherheit Artikel 22: Aufgaben und Befugnisse der Kontrollorgane Die Kontrolle nach Absatz 1 umfasst: a. die formelle Überprüfung, ob: 1. die Konformitätserklärung, sofern er- forderlich, vorliegt und den gesetzli- chen Vorschriften entspricht, und 2. die erforderlichen technischen Unter- lagen vollständig sind; b. sofern erforderlich eine Sicht- und Funk- tionskontrolle; c. sofern erforderlich eine Nachkontrolle des beanstandeten Produktes. PrSV Produktsicherheitsverordnung SR 930.111 Für die Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter sind zu berücksichtigen. Dem spezifischen Gefährdungspotenzial eines Produkts müssen überdies entsprechen. Die Pflichten nach diesem Abschnitt müssen erfüllt werden. PrSG Produktsicherheitsgesetz SR 930.11 EKAS-Richtlinie Nr. 6512 "Arbeitsmittel" Die für die Überprüfung erforderlichen Angaben sind den zum Arbeitsmittel gehörenden Anleitungen des Herstellers zu entnehmen. Die Überprüfung ist beispielsweise durch einen Eintrag ins Betriebsjournal zu dokumentieren. Instandhalten gemäss den Angaben des Herstellers Verordnung: Art. 32b VUV, Art. 37 VUV Zur Instandhaltung gehören: • Inspektion (Messen, Prüfen, Erfassen) Feststellen des Ist-Zustandes und Vergleich mit dem Soll-Zustand • Wartung (Reinigung und Pflege)Treffen von Massnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes • Instandsetzung (Austauschen, Ausbessern) Wiederherstellen des Soll-Zustandes Die für die Instandhaltung erforderlichen Angaben sind den zum Arbeitsmittel gehörenden Anleitungen (Instandhaltungsanleitungen) des Herstellers zu entnehmen. Die Instandhaltung ist nach den Regeln der Technik so durchzuführen, dass der sichere Zustand erhalten bleibt. Die Instandhaltung muss von entsprechend instruierten oder ausgebildeten Personen durchgeführt werden. Überprüfen von Arbeitsmitteln, die schädigenden Einflüssen ausgesetzt sind Verordnung: Art. 32b VUV Durch die regelmässige Überprüfung kann vermieden werden, dass Schäden zu gefährlichen Situationen führen. Für die regelmässige Überprüfung ist ein Plan zu erstellen, worin die Art der Überprüfung und ihre Häufigkeit festgehalten sind. PrSV Produktsicherheitsverordnung SR 930.111 EKAS-Richtlinie RL 6508 PrSV Produktsicherheitsverordnung SR 930.111 (1) Der Arbeitgeber muss zur Wahrung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen und Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für seinen Betrieb sonst geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. (2) Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden. (3) Werden Bauten, Gebäudeteile, Arbeitsmittel (Maschinen, Apparate, Werkzeuge oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden) oder Arbeitsverfahren geändert oder im Betrieb neue Stoffe verwendet, so muss der Arbeitgeber die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen den neuen Verhältnissen anpassen. Vorbehalten bleibt das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren nach den Artikeln 7 und 8 des ArG. (1) In den Betrieben nach dieser Verordnung dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die bei ihrer bestimmungsgemässen Verwendung und bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährden. Artikel 32a: Verwendung von Arbeitsmitteln (3) Arbeitsmittel, die an verschiedenen Orten zum Einsatz gelangen, sind nach jeder Montage darauf hin zu überprüfen, ob sie korrekt montiert sind, einwandfrei funktionieren und bestimmungsgemäss verwendet werden können. Die Überprüfung ist zu dokumentieren. Artikel 32b: Instandhaltung von Arbeitsmitteln (3) Arbeitsmittel, die an verschiedenen Orten zum Einsatz gelangen, sind nach jeder Montage darauf hin zu überprüfen, ob sie korrekt montiert sind, einwandfrei funktionieren und bestimmungsgemäss verwendet werden können. Die Überprüfung ist zu dokumentieren. Artikel 37: Instandhaltung und Abfallbeseitigung (1) Arbeitsplätze, Verkehrswege und Nebenräumlichkeiten sind in einem sauberen Zustand zu halten, dass Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet werden. Warum Wartung wichtig ist – die gesetzlichen Grundlagen Der Gesetzgeber schreibt die regelmässige Überprüfung von sicherheitsrelevanten Einrichtungen vor. Gründe für die Anschaffung eines Sicherheitsschrankes: ››› Nachhaltige Gewährleistung der Rechtssicherheit ››› Fürsorgepflicht gegenüber Mensch und Umwelt ››› Haftungsbeschränkung für den Betrieb und den Unternehmer Rechtlich auf der sicheren Seite stehen Sie jedoch nur, wenn Sie Ihren Sicherheitsschrank regelmässig sicherheitstechnisch überprüfen lassen! Aber bei uns ist doch noch nie etwas passiert... „Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss." Zitat aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster Az.: 10 A 363/86 vom 11.12.87

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