asecos Hauptkatalog Schweiz - Sicheres Arbeiten mit Gefahrstoffen

SICHERES ARBEITEN MIT GEFAHRSTOFFEN: LAGERUNG ABSAUGUNG HANDLING Inklusive fundiertem Fachwissen rund um das Thema Gefahrsto e

SERVICE BERATUNG HERSTELLUNG FACHWISSEN Lieferung frei Verwendestelle &Inbetriebnahme EN16121/16122, FM GS, EN144701/2,

3 DIE WELT, DIE UNS BEWEGT … dreht sich rund um Gefahrstoffe. asecos sorgt für eine sachgemässe Lagerung und ein sicheres Handling von gefährlichen Substanzen im Arbeitsalltag. Der bestmögliche Schutz von Mensch und Umwelt ist dabei unser oberstes Ziel. Aus dieser Überzeugung heraus entwickelten wir 1994 den ersten Sicherheitsschrank mit 90 Minuten Feuerwiderstandsfähigkeit zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten. Die damalige Branchenrevolution avancierte zum heutigen Stand der Technik. asecos Produkte verbinden Qualität, Innovation und Sicherheit zu einem Zweck: dem Nutzen des Kunden. Ganz gleich um welche Form von Gefahrstoffen es sich handelt, unsere Entwicklungen setzen Massstäbe. asecos ist weltweit führender Hersteller für Sicherheitsschränke nach Europäischer Norm DIN EN 14470 Teil 1 und Teil 2. Als Experte für Gefahrstofflagerung, -handling und -absaugung bieten wir unseren Kunden alles aus einer Hand: Angefangen bei unseren innovativen Entwicklungen, die nach höchsten Standards zertifiziert sind, über eine tiefgehende Beratungskompetenz unserer Mitarbeiter bis hin zur Produktion und der anschliessenden Wartung. Wir kombinieren Qualität und Knowhow mit dem Anspruch, unseren Kunden optimale Lösungen für ihre Erfordernisse zu bieten. In diesem Katalog finden Sie neben dem Produktsortiment, welches für jeden Anwendungsfall die passende Lösung bereithält, hilfreiches Fachwissen und Tipps zum Thema Gefahrstofflagerung und -absaugung direkt vom Experten. Achten Sie auf das unten rechts abgebildete Symbol für zahlreiche Informationen zu Gefahrstoffen sowie relevanten Regeln und Gesetzen. Selbstverständlich stehen Ihnen unsere BDSF-Sachverständigen auch persönlich bei Fragen zur Verfügung. Alle Kontaktinformationen finden Sie auf www.asecos.ch.

4 KNOWHOW DIREKT VOM HERSTELLER Unser Fachwissen ist fundiert, länderübergreifend und multimedial. Profitieren Sie von unserem Expertenwissen – egal ob im In- oder Ausland. Alle unsere Mitarbeiter haben exzellentes Fachwissen in ihren jeweiligen Aufgabengebieten. In Deutschland sind unsere Berater z. B. unabhängige BDSF-Sachverständige und im Ausland besitzen sie Expertise über die lokale Rechtslage. Massgeschneiderte und gesetzeskonforme Lösungen für jeden Kundenbedarf sind das Ergebnis. Wir sensibilisieren für den Umgang mit Gefahrstoffen Das schult und schafft immer wieder Aufmerksam- keit für den routinierten Umgang mit Gefahrstoffen – für nachhaltig mehr Sicherheit im Arbeitsalltag. In der asecos academy bieten wir Weiterbildungen und Seminare zu den Themenfeldern Gefahrstofflagerung und -handling an. Egal ob Grundwissen oder Spezialthema, egal ob Anwender, Planer, Architekt oder autorisierter asecos Fachhändler – die asecos academy gibt fundiertes Expertenwissen praxisorientiert und zielgruppengerecht weiter. Unser academy Konzept ist modular aufgebaut, d. h. die einzelnen Bestandteile lassen sich zu einem massgeschneiderten Weiterbildungsangebot kombinieren: www.asecos.com/academy-CH asecos Welt – Das Herzstück der academy! In geführten Rundgängen können Besucher der asecos Welt ihr Wissen über Gefahrstoffe testen, auffrischen und erweitern. Statt trockener Theorie setzt das Lernkonzept von asecos dabei auf das humorvolle, selbständige Erarbeiten von Inhalten. Das Theorie- und Praxis-Angebot der Welt ist riesig und interaktiv gestaltet. Ein Rundgang durch die asecos Welt kann individuell auf den jeweiligen Kenntnisstand der Besuchergruppe angepasst werden. Fundiertes Fachwissen zum Nachlesen finden Interessierte in der asecos Gefahrstoffbroschüre, der Redpaper-Reihe sowie in unseren mehrsprachigen HazMat Guides unter www.asecos.ch, auf unserem Blog asecos.com/blog oder in unseren Produktvideos auf youtube.com/asecosVideos.

5 UNSER MEDIENANGEBOT Individuell und nach Mass Absolutes Highlight ist der asecos Produktkonfigurator. Mit dem Online-Tool können Sie ganz individuell Ihren Sicherheitsschrank inkl. Inneneinrichtung, Massen und Design planen – anschliessend wird das gewünschte Produkt visualisiert und ein Angebot kann direkt angefordert werden. Schaffen Sie sich einen Überblick über das umfangreiche asecos Produktsortiment und finden Sie spielend leicht den richtigen Schrank für Ihren Bedarf. Testen Sie den Konfigurator jetzt unter: www.asecos-configurator.com Unser Daten-Service Der Produktkonfigurator hält zu jedem Produkt passende Informationen, technische Daten, CAD-Zeichnungen, BIM-Daten, Bilder, Ausschreibungstexte, Bedienungsanleitungen, Zertifikate und Prüfberichte bereit. Einfach strukturiert: Am Ende jeder Konfiguration finden Sie alle gängigen Daten-Formate für die Planung Ihres Projektes. asecos Sicherheitsschränke jetzt auch virtuell entdecken! Erleben Sie – neben unserem Showroom vor Ort in unserer Firmenzentrale in Gründau – die asecos-Produkte jetzt auch virtuell: Auf www.asecos-showroom.com klicken Sie sich ganz leicht durch die 3D-Navigation unseres online Showrooms und werfen einen Blick auf detaillierte Produkt-Informationen wie beispielsweise Erklärvideos oder technische Zeichnungen.

6 GEPRÜFTE SICHERHEIT ... auf die Sie sich verlassen können. Unsere Produkte entwickeln und produzieren wir ausschliesslich im hessischen Gründau - unserem Stammsitz. Von hier liefern wir unsere Sicherheitsschränke in über 80 Länder dieser Welt. Als verlässlicher Partner und Lieferant erfüllen wir höchste Ansprüche bezüglich Technologie, Zertifizierung und Langlebigkeit. Die Qualität und Funktionalität unserer Produkte sind von massgeblichen Institutionen anerkannt und zertifiziert. Sicherheit im täglichen Gebrauch asecos Sicherheitsschränke werden grundsätzlich nach den Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) geprüft. Durch eine unabhängige Prüforganisation wird mit der erfolgreichen GS-Prüfung dokumentiert und bescheinigt, dass asecos Produkte qualitativ hochwertig und langlebig sind. Nach dem erweiterten GS-Prüfprogramm wird das GS-Zeichnen nur noch erteilt, wenn z. B. die zu prüfenden Produkte einen mechanischen Dauertest mit bis zu 80.000 Testzyklen schadlos überstanden haben. asecos Sicherheitsschränke haben diesen Test erfolgreich gemeistert. Ausserdem erfüllen sie die Konformität nach DIN EN 16121 und DIN EN 16122. Unsere Sicherheitsschränke brennen für Sie! Die feuerwiderstandsfähigen Sicherheitsschränke von asecos sind erfolgreich von einer unabhängigen Materialprüfanstalt in einer Brandkammer getestet. Dabei wird gemäss den strengen Anforderungen der Europäischen Norm DIN EN 14470 Teil 1 oder 2 getestet und nachgewiesen, welches Schutzniveau der Sicherheitsschrank aufweist. Laufende Qualitätskontrolle Die Fertigung von asecos Sicherheitsschränken unterliegt einer freiwilligen, permanenten Fremdüberwachung durch eine anerkannte und unabhängige Materialprüfungsanstalt. Regelmässig werden Sicherheitsschränke aus der laufenden Produktion unangekündigt einem Wiederholungstest in der Brandkammer unterzogen.

7 Verlässlicher Partner in jeder Hinsicht Mehrfach in Folge wurde asecos mit dem Bonitätszertifikat "CrefoZert" eine "ausgezeichnete" Bonität bescheinigt. Die Auszeichnung erfolgte wieder durch das führende Rating-Unternehmen Creditreform Hanau Leibrock KG. Hervorragendes Qualitätsmanagement Mit unserem zertifizierten Qualitätsmanagement- system gemäss dem internationalen Standard DIN ISO 9001 beweisen wir, dass Qualitätsorientierung jeden Teilprozess des asecos Firmen-Denkens und -Handelns bestimmt. Technische Entlüftung - Arbeitsschutz mit Sicherheit asecos fertigt seit über 15 Jahren lüftungstechnische Geräte zum Arbeiten mit Gefahrstoffen. asecos Gefahrstoffarbeitsplätze werden schon lange auf Basis Deutscher (DIN 12924-1) und Europäischer Normen (DIN EN 14175-3 Abs. 5.4.4) auf Herz und Nieren geprüft. Auch im Bereich der technischen Entlüftung von Sicherheitsschränken bietet asecos ein sich ständig erweiterndes Sortiment an. Bei all dem unterstützen asecos renommierte Prüfinstitute wie infraserv Höchst, Institut für Industrieaerodynamik (IFI), Tintschl Engineering u.v.m - von der Entwicklung bis zur Serienreife der zertifizierten Produkte.

8 ASECOS ALS ARBEITGEBER Mitarbeiterqualifikation, ein Garant für Unternehmenserfolg Unsere Mitarbeiter und ihr tägliches Engagement sind die treibende Kraft hinter unserem Erfolg. Wir legen Wert auf ein respektvolles und wertschätzendes Miteinander, denn nur gemeinsam können wir als Team die besten Ergebnisse für unsere Kunden erzielen. Mit offener Kommunikation und regelmässigen, internen Meetings bieten wir unseren Mitarbeitern die Möglichkeit aktiv an der stetigen Optimierung unserer Unternehmensprozesse mitzuwirken. Leidenschaft, Knowhow und Entwicklergeist für neue, innovative Produktlösungen sind der Antrieb der über 400 Mitarbeiter bei asecos. Unsere Mitarbeiter besitzen Erfahrung und Kompetenz. Sie werden regelmässig weitergebildet. Mit einem modernen Arbeitsumfeld und einer offenen Unternehmenskultur bieten wir zudem viele Einstiegs- und Entwicklungsmöglichkeiten in verschiedenen Arbeitsbereichen. Die Rekrutierung von Nachwuchs- und Führungskräften aus den eigenen Reihen und die Ausbildung von jungen motivierten Menschen verstehen wir als Verpflichtung. Flexible Arbeitszeitformen sorgen für den Einklang von Familie, Freizeit und Beruf. Unsere gemeinsamen Werte bilden zugleich die Grundlage für eine erfolgreiche persönliche Weiterentwicklung, damit wir für unsere Kunden auch zukünftig ein sicherer Partner sind, der ihnen persönlich, vertrauensvoll und flexibel zur Seite steht. Was Sie bei uns erwartet Zu Beginn erhalten Sie bei uns eine umfangreiche Einarbeitung und einen detaillierten Einblick in die Welt der sicheren Gefahrstofflagerung und des Gefahrstoffhandlings. Flexible Arbeitszeiten, betriebliche Altersvorsorge, ein internes Fitnessstudio, ein hochwertiges und kostengünstiges Mitarbeiterrestaurant, Firmenevents, Mitarbeiterparkplätze sowie E-Ladestationen direkt auf dem Werksgelände und viele weitere Zusatzleistungen runden das Mitarbeiterangebot der asecos GmbH ab.

9 REGIONAL VERWURZELT, WELTWEIT AGIEREND Wir stehen für Fairness und die Beachtung sozialer Standards Arbeits- und Sozialstandards wie die zeitgemässe Gestaltung der Arbeitsplätze, eine angemessene Entlohnung, Chancengleichheit am Arbeitsplatz, Beachtung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sind für uns höchstes Gebot. Unsere Mitarbeiter gehen weltweit respektvoll und gesetzeskonform mit Kollegen, Geschäftspartner und Kunden um. Diese Selbstverpflichtungen nehmen auch Einfluss auf unsere Geschäftsbedingungen. Das Einhalten von fairen Arbeitsbedingungen setzen wir als Grundlage der sozialen Verantwortung unserer Partner und Lieferanten voraus. Anhand regelmässiger Audits vergewissern wir uns, dass diese Standards in der gesamten Lieferkette eingehalten werden.

10 Fachwissen

11 Ihr Nachschlagewerk rund um das Thema Gefahrstofflagerung, -absaugung und -handling In diesem Katalog finden Sie neben dem asecos Produktsortiment hilfreiches Fachwissen und Tipps zum Thema Gefahrstofflagerung, -handling und -absaugung direkt vom Experten. Achten Sie auf das unten rechts abgebildete Symbol für zahlreiche Informationen zu Gefahrstoffen sowie relevanten Regeln und Gesetzen. Das Fachwissen ist nach den verschiedenen Gefahrstoffen gegliedert und findet sich immer in direkter Nähe der passenden Produktlösungen. Fachwissen im Überblick: Grundlagen Gefahrstoffe – ab S. 12 Entzündbare Gefahrstoffe – ab S. 28 Lithium-Ionen-Akkus – ab S. 232 Gase & Druckgase – ab S. 262 Säuren & Laugen – ab S. 294 Akut toxische Stoffe – ab S. 316 Absaugung von Gefahrstoffen – ab S. 344 Technische Luftreinigung – ab S. 398 Wassergefährdende Stoffe – ab S. 424 FUNDIERTES WISSEN ZUM NACHSCHLAGEN

12 Grundlagen Gefahrstoffe LAGERUNG VON GEFAHRSTOFFEN – SIND SIE SICHER? WELCHE RECHTLICHEN GRUNDLAGEN UND ANWENDUNGSBEREICHE SIND ZU BEACHTEN? In vielen Betrieben und Laboratorien gehört die Verwendung von Gefahrstoffen zum Arbeitsalltag und ist unvermeidbar. Was im täglichen Handling schnell vergessen gehen kann: Die unsachgemässe Lagerung, insbesondere von entzündbaren Stoffen, birgt verschiedene Gefahren für Mensch, Umwelt und Sachwerte. ››› Brände und Explosionen ausgelöst durch z. B. die unsachgemässe Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten und Gasen ››› Verschmutzung von Böden, Grundwasser und Oberflächengewässern durch z. B. verunreinigtes Löschwasser oder Leckagen ››› Stillstandzeiten bis zum Konkurs, z. B. durch zerstörte Gebäude, Labore nach Bränden (nach einem Brand gehen ca. 80% der Firmen in den Konkurs) ››› Gefährdung von Menschenleben Unternehmer und Unternehmerinnen sowie betriebliche Führungskräfte müssen sich ihrer Verantwortung für den Umgang mit und die Lagerung von Gefahrstoffen bewusst sein und sich regelmässig folgende Fragen stellen: ››› Kenne ich die gesetzlichen Regelungen für Gefahrstoffe? ››› Wende ich diese Regelungen an? ››› Erfülle ich meine Fürsorgepflicht gegenüber Mensch und Umwelt? ››› Lagere ich Gefahrstoffe in meinem Betrieb vorschriftenkonform? Weltweite und europäische Verordnungen und Richtlinien: ››› VO (EG) 1272/2008 CLP (Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures): „Vorschrift zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen“ als europäische Umsetzung des weltweiten GHS-Systems (Globally Harmonized System of Classification & Labelling of Chemicals (UN-GHS)) „Weltweite Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien“ mit inzwischen 1.–10. ATP (Adaption to Technical Progress). In den ATP‘s geht es überwiegend um begriffliche Korrekturen und die Ergänzung der Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe im Anhang VI. ››› VO (EG) 1907/2006 REACH (Registrierung, Evaluierung (Bewertung) und Autorisierung (Zulassung) von Chemikalien in Europa): Diese VO hat auf die Einstufung, Kennzeichnung und Lagerung von Chemikalien keinen Einfluss, allerdings ergeben sich durchaus Anforderungen an den sogenannten „nachgeschalteten Anwender“, z. B. für den Abgleich mit den Expositionsszenarien im erweiterten Sicherheitsdatenblatt (eSDS). EUVO/-RL EU-Rahmen-RL „Arbeitsschutz” mit Einzelrichtlinien, Richtlinie 2007/30 EG ChemG Chemikaliengesetz ArbSchG Arbeitsschutzgesetz GefStoffV Gefahrstoff- verordnung BioStoffV BioStoff-Verordnung BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung TRGS Technische Regeln Gefahrstoffe TRBA Technische Regeln biologische Arbeitsstoffe TRBS Technische Regeln Betriebssicherheit Allgemein anerkannte Regeln der Technik Berufsgenossenschaftliche Regeln und Informationen, z. B. EX-RL, Labor-RL REACH CLP (GHS)

13 Arbeitsschutzgesetz / Gefahrstoffverordnung / Technische Regeln / Betriebssicherheitsverordnung Das Recht des technischen Arbeitsschutzes ist sehr weitgehend europäisch geprägt. Dabei ist zu beachten, dass auf EU-Ebene gemäss Artikel 153 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union – vormals Art. 137 EG-Vertrag) für den Arbeitsschutz nur Mindestbestimmungen festgelegt werden. Weitergehende Anforderungen in den Mitgliedstaaten sind somit möglich. In diesem Rechtsbereich ist daher eine vollständige Harmonisierung des EU-Rechts nicht gegeben. Für das EU-Arbeitsschutzrecht ist die Arbeitsschutzrahmenrichtlinie 89/391/EWG der zentrale Rechtsakt. Basis zur Umsetzung der europäischen Arbeitsschutzrahmenrichtlinie ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Die unter dem ArbSchG erlassenen deutschen Verordnungen setzen vornehmlich die EU-Einzelrichtlinien zu spezifischen Regelungsgebieten in deutsches Recht um. Dazu gehören unter anderem die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Arbeitsschutzgesetz Ermittlung der Gefährdungen und Belastungen durch Gefahrstoffe und deren sichere Lagerung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind ein wichtiger Schwerpunkt (siehe auch Gefährdungsbeurteilung). In der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) mit den Technischen Regeln Gefahrstoffe (TRGS) und in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) mit Technischen Regeln Betriebssicherheit (TRBS) werden diese Anforderungen weiter konkretisiert. Gefahrstoffverordnung Ziel dieser Verordnung ist es, den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen durch ››› Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische, ››› Massnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sowie ››› Beschränkungen für das Herstellen und Verwenden bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse. Betriebssicherheitsverordnung Diese Verordnung gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln. Ziel dieser Verordnung ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. Dies soll insbesondere erreicht werden durch die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel und deren sichere Verwendung, die für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren sowie die Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten. Technische Regeln Die mitgeltenden technischen Regeln konkretisieren die Anforderungen aus der Gefahrstoffverordnung (Technische Regeln Gefahrstoffe – TRGS) und der Betriebssicherheitsverordnung (Technische Regeln Betriebssicherheit – TRBS). Technische Regeln für Gefahrstoffe Die Technischen Regeln werden von den jeweils zuständigen staatlichen Arbeitsschutzgremien bearbeitet und im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) veröffentlicht. Sie geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschliesslich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder und konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Bei Einhaltung kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Neben der Einschätzung der Gesundheitsgefahren beim Umgang mit Gefahrstoffen stellt sich bei der Beurteilung des Brand- und Explosionsschutzes insbesondere auch die Frage nach der richtigen und sicheren Lagerung von Gefahrstoffen zum Schutz von Menschen und Umwelt. Die Massnahmen zur Minimierung der Brand- und Explosionsgefahr werden regelmässig von Behörden, Sachversicherungen und Auditoren beurteilt. In diesem Zusammenhang werden im Schadensfall insbesondere Aspekte der Verantwortung, der Haftung und der Grad der Fahrlässigkeit beim Umgang und der Lagerung von Gefahrstoffen geprüft. Praktisch alle Gewerbezweige – von A wie „Apotheke“ bis Z wie „Zentrale Sammelstelle“ – sind von der Lagerproblematik betroffen, wobei an die Lagerung von entzündbaren Flussigkeiten, Druckgasen, ätzenden und giftigen Arbeitsstoffen sowie Peroxiden besondere Anforderungen gestellt werden. FAZIT

14 Grundlagen Gefahrstoffe WAS SIND GEFAHRSTOFFE? Gefährlich im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind ››› Stoffe, Gemische und bestimmte Erzeugnisse, die den in Anhang I der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien entsprechen; ››› Stoffe und Gemische, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung gefährliche Stoffe entstehen oder freigesetzt werden; ››› Stoffe und Gemische, die diese Kriterien nicht erfüllen, aber auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können; ››› alle Stoffe, denen ein Grenzwert zugewiesen worden ist. Nummerierung nach Anhang I (EG) Nr. 1272/2008 1. Physikalische Gefahren 2 a) Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff 2.1 b) Entzündbare Gase 2.2 c) Entzündbare Aerosole 2.3 d) Oxidierende Gase 2.4 e) Gase unter Druck 2.5 f) Entzündbare Flüssigkeiten 2.6 g) Entzündbare Feststoffe 2.7 h) Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische 2.8 i) Pyrophore Flüssigkeiten 2.9 j) Pyrophore Feststoffe 2.10 k) Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische 2.11 l) Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln 2.12 m) Oxidierende Flüssigkeiten 2.13 n) Oxidierende Feststoffe 2.14 o) Organische Peroxide 2.15 p) Korrosiv gegenüber Metallen 2.16 2. Gesundheitsgefahren 3 a) Akute Toxizität (oral, dermal und inhalativ) 3.1 b) Ätz-/Reizwirkung auf die Haut 3.2 c) Schwere Augenschädigung/Augenreizung 3.3 d) Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut 3.4 e) Keimzellmutagenität 3.5 f) Karzinogenität 3.6 g) Reproduktionstoxizität 3.7 h) Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (STOT SE) 3.8 i) Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (STOT RE) 3.9 j) Aspirationsgefahr 3.10 3. Umweltgefahren 4 Gewässergefährdend (akut und langfristig) 4.1 4. Weitere Gefahren 5 Die Ozonschicht schädigend 5.1

15 WIE SIND GEFAHRSTOFFE EINZUSTUFEN UND ZU KENNZEICHNEN? Die Zahl an Gefahrstoffen mit diversester Beschaffenheit und unterschiedlichsten Gefährlichkeitsmerkmalen ist vielfältig und birgt entsprechende Risiken. Deshalb wurde die Kennzeichnung von Gefahrstoffen durch das GHS-System weltweit vereinheitlicht und in Europa durch die CLP-Verordnung umgesetzt. GHS (Globally Harmonized System of Classification, Labelling and Packaging of Chemicals): Weltweit einheitliches System zur Einstufung von Chemikalien und deren Kennzeichnung auf Verpackungen und in Sicherheitsdatenblättern. Die bis 2015 in der EU geltenden Kennzeichnungsmethoden für Gefahrstoffe wurden ersetzt. Im GHS traten an die Stelle der Gefahrensymbole mit ihren Gefahrenbezeichnungen die Gefahrenpiktogramme; gegebenenfalls mit einem gemeinsamen Signalwort („Achtung“ oder „Gefahr“). In Kombination mit den Hazard und Precautionary Statements geben die Piktogramme Auskunft über ››› die Art und Schwere der Gefahr (H-Sätze (Hazard Statements) sowie zusätzliche EUH-Sätze (besondere Gefährdungen)) sowie ››› die differenzierten Sicherheitshinweise zur Prävention, Reaktion, Lagerung und Entsorgung der Gefahrstoffe (P-Sätze (Precautionary Statements)). VO (EG) 1272/2008 CLP (Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures / Vorschrift zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen): Die Verordnung ist die Europäische Umsetzung des weltweiten GHS-Systems und besitzt gleichermassen und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten Gültigkeit. Periodisch werden sogenannte Anpassungen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ATP – aus dem englischen Adaptation to technical and scientific progress) vorgenommen. In diesen Anpassungen geht es überwiegend um begriffliche Korrekturen und die Ergänzung der Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe im Anhang VI: Gefahrenpiktogramme nach GHS/CLP/GefStoffV Akute Toxizität – Kategorie 1, 2, 3 Ätzend – Kategorie 1 Entzündbar – Kategorie 1, 2, 3 Entzündend wirkend (oxidierend) – Kategorie 1, 2, 3 Explosiv Komprimierte Gase Umweltgefährdend Gewässergefährdend Ozonschicht schädigend Akute Toxizität – Kategorie 4 Ätzend – Kategorie 2 Hautsensibilisierend Gezielte Organtoxizität – Kategorie 3 KMR – Kategorie 1A, 1B, 2 Atemwegssensibilisierend Gezielte Organtoxizität – Kategorie 1, 2 Aspirationsgefahr

16 Grundlagen Gefahrstoffe Die Gefährdungsbeurteilung ist die systematische Ermittlung und Bewertung relevanter Gefährdungen der Beschäftigten mit dem Ziel, erforderliche Massnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit festzulegen. Grundlage ist eine Beurteilung der mit den Tätigkeiten verbundenen inhalativen (durch Einatmen), dermalen (durch Hautkontakt) und physikalisch-chemischen Gefährdungen (Brand- und Explosionsgefahren) und sonstigen durch Gefahrstoffe bedingten Gefährdungen. Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen und die erforderlichen Schutzmassnahmen getroffen wurden. Die Gefährdungsbeurteilung muss in regelmässigen Abständen oder aus gegebenem Anlass überprüft und ggf. aktualisiert werden. Die Gesamtverantwortung für die Gefährdungsbeurteilung liegt immer beim Arbeitgeber. Die Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung nach dem ArbSchG §§ 5 und 6 wird hinsichtlich der Gefährdungen und Belastungen durch Gefahrstoffe in der GefStoffV § 6 und der TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen weiter konkretisiert. WAS IST DIE GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG? Stoffe erfassen Gefahrstoffverzeichnis Gefährliche Eigenschaften Gefährdung durch Einatmen TRGS 402 Substitutionsprüfung Gefährdung durch Hautkontakt TRGS 401 Expositionsermittlung Grenzwerte Brand- und Explosionsgefahr TRGS 800/TRGS 720 ff./TRBS 2152ff. Arbeitsbedingungen und -verfahren Festlegung der Schutz- massnahmen Technisch – Organisatorisch – Personenbezogen Wirksamkeitskontrolle Dokumentation Informationsermittlung aus: • Etikett • Sicherheitsdatenblatt • Datenbanken, z. B. GESTIS GISCHEM GISBAU Kühn/Birett Merkblätter Festlegung / Überprüfung der Schutzmassnahmen Gefährdungsbeurteilung Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Grundpflichten: ››› Substitutions- und Minimierungsgebot ››› Rangfolge der Schutzmassnahmen (TOP-Prinzip: technisch, organisatorisch, persönlich) ››› Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte, Ermittlung, Messung Gefährliche Arbeitsstoffe GEFAHRSTOFF Besondere Massnahmen Zusätzliche Massnahmen Allgemeine Schutzmassnahmen TÄTIGKEIT GEFÄHRDUNG MAssNAHMEN GEFAHR Grundpflichten Aus den Grundpflichten leiten sich unmittelbar die entsprechenden allgemeinen Schutzmassnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ab, die auch die sichere Lagerung von Gefahrstoffen betreffen (s. GefStoffV § 8, TRGS 500 und TRGS 510). Reichen die allgemeinen Schutzmassnahmen nicht aus, wenn z. B. der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird oder eine erhöhte Gefährdung durch Einatmen, Haut- oder Augenkontakt besteht, sind zusätzliche Schutzmassnahmen nach GefStoffV § 9 zu ergreifen. Besondere Schutzmassnahmen sind unter anderem gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefahr (GefStoffV § 11) erforderlich. Dies gilt vor allem für Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen und brandfördernden sowie entzündbaren Stoffen aller Gefährdungsklassen und Zubereitungen, einschliesslich ihrer Lagerung. GefStoffV – Abschnitt 3 und 4

17 Beurteilung der Explosionsgefahr – TRGS 720 ff. /DGUV-Regel 113-001 Es hat sich in der Praxis bewährt, zum Erkennen und Vermeiden von Explosionsgefährdungen das Ablaufschema „Explosionsgefahr erkennen und verhindern“ aus der TRGS 720 bzw. DGUV-Regel 113-001 anzuwenden. Ob bei der Lagerung von entzündbaren Stoffen oder Druckgasen eine Zoneneinteilung vorgenommen und ein Explosionsschutzdokument nach GefStoffV erstellt werden muss, hängt ganz wesentlich von den Lagerbedingungen ab. WIE SIND BRAND- UND EXPLOSIONSGEFAHREN ZU BEURTEILEN? 1. Explosionsgefahr beurteilen TRGS 720 / TRGS 721 3. Zoneneinteilung/Zündquellen TRGS 722(3)/ TRGS 723/727 2. g.e.G. vermeiden / einschränken TRGS 721 / TRGS 722 4. Konstruktiver Ex-Schutz TRGS 724 Keine Explosionsschutzmassnahmen erforderlich. Dokumentation in der Gefährdungsbeurteilung. Keine Explosionsschutzmassnahmen erforderlich. Dokumentation in der Gefährdungsbeurteilung. Keine Explosionsschutzmassnahmen erforderlich. Dokumentation in der Gefährdungsbeurteilung. SCHUTZMASSNAHMEN zur Verhinderung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre g.e.A. erforderlich SCHUTZMASSNAHMEN Vermeidung der Entzündung der g.e.A. erforderlich SCHUTZMASSNAHMEN Vermeidung der Entzündung der g.e.A. erforderlich SCHUTZMASSNAHMEN zur Beschränkung der Ausbreitung oder der Auswirkungen einer Explosion erforderlich SCHUTZMASSNAHMEN zur Verhinderung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre g.e.A. Ist das Auftreten von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre g.e.A. verhindert? Sind brennbare Stoffe vorhanden? Kann durch die vorgesehenen Ex-Schutzmassnahmen die Bildung von g.e.A. sicher verhindert werden? Wird zur Festlegung der Massnahmen zur Zündquellenvermeidung von der Möglichkeit der Zoneneinteilung Gebrauch gemacht? Wird von der Bewertung der Explosionsgefährdung (Dauer und Wahrscheinlichkeit) Gebrauch gemacht? Kann durch ausreichende Verteilung explosionsfähige Atmosphäre e.A. entstehen? Nein Nein Nein Ja Beurteilung der Wahrscheinlichkeit - Dauer des Auftretens von g.e.A. - Vorhandensein von Zündquellen, Entstehung und Wirksamwerden von Zündquellen Massnahmen zur Zündquellenvermeidung entsprechend Zone 0 / Zone 20 Festlegung erforderlicher Massnahmen zur Zündquellenvermeidung Abschätzung von Quellen und Mengen explosionsfähiger Atmosphären e.A. Nein Ja Ja Nein Ja Ja Ja Nein Nein Ja Ja Anforderungen an die Verwendung von Zündquellen Gefährliche explosionsfähige A. durch ständig, langzeitig, häufig gelegentlich selten kurz Gase Dämpfe Zone 0 Zone 1 Zone 2 Stäube Zone 20 Zone 21Zone 22 Vermeidung von wirksamen Zündquellen, die bei Gasen, Dämpfen, Stäuben -ständig oder häufig -gelegentlich oder -selten auftreten -ständig, häufig -o. gelegentlich auftreten -ständig oder häufig im Normalbetrieb Ja Ja Ja Ja Ist die Entzündung einer g.e.A. nach Stand der Technik verhindert? Schutzmassnahmen zur Beschränkung der Ausbreitung oder der Auswirkung einer Explosion Nein Weitere Fachinformationen zum Nachlesen finden Sie in der asecos Redpaper-Reihe unter www.asecos.ch.

18 Grundlagen Gefahrstoffe WIE SIND GEFAHRSTOFFE ZU LAGERN? Die Lagerung von Gefahrstoffen ist unter anderem geregelt in der ››› TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ ››› Gefahrstoffverordnung ››› TRGS 509 „Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter“ ››› DGUV-Information 213-084 Lagerung von Gefahrstoffen ››› DGUV Information 213-085 – Lagerung von Gefahrstoffen – Antworten auf häufig gestellte Fragen Die Erarbeitung eines Lager- und damit verbundenen Brandschutzkonzeptes sollte grundsätzlich frühzeitig mit den zuständigen Aufsichtsbehörden und der Feuerwehr abgestimmt werden. Die TRGS 510 ist für jeden Betrieb relevant, der mit Gefahrstoffen umgeht, und regelt, wie ein sicheres Lagern ab welchen Mengenschwellen technisch und organisatorisch gestaltet werden muss. Sie gilt für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern einschliesslich folgender Tätigkeiten: 1. Ein- und Auslagern, 2. Transportieren innerhalb des Lagers, 3. Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe sowie 4. die Bereitstellung zur Beförderung, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt (ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 2 Absatz 6 GefStoffV)) und 5. das Bereithalten von Gefahrstoffen in grösseren Mengen, als für den Produktions- und Arbeitsgang angemessen (von einer angemessenen Menge kann ausgegangen werden, wenn der Tages-/Schichtbedarf nicht überschritten wird, oder wenn er nur überschritten wird, weil die nächstgrössere handelsübliche Gebindegrösse verwendet wird). Die TRGS 510 gilt unter anderem nicht ››› für Stoffe, die sich im Produktions- oder Arbeitsgang befinden sowie für das Bereithalten ortsbeweglicher Druckgasbehälter. ››› für Tätigkeiten, wie z. B. Umfüllen und Entnehmen, Reinigen von Behältern, Probenahme, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten. Hier müssen aufgrund der möglichen zusätzlichen Gefährdungen, diese separat in der Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400 bewertet und die notwendigen Schutzmassnahmen zusätzlich ergriffen werden. Weitere Fachinformationen zum Nachlesen finden Sie in der asecos Redpaper-Reihe unter www.asecos.ch. Begriffsbestimmungen Ein Lager im Sinne der TRGS 510 sind Gebäude, Bereiche oder Räume in Gebäuden oder Bereiche im Freien, die dazu bestimmt sind, in ihnen Gefahrstoffe zu lagern. Hierzu zählen auch Container oder Schränke. Ein Lagerabschnitt ist der Teil eines Lagers, der von anderen Lagerabschnitten oder angrenzenden Räumen 1. in Gebäuden durch Wände und Decken, oder 2. im Freien durch Abstände oder Wände, die die Anforderungen dieser TRGS erfüllen, getrennt ist. Die Lagerklassen (LGK) stellen eine Klassifizierung des Lagergutes anhand spezifischer Gefahrenmerkmale dar und werden ausschliesslich im Zusammenhang mit der Zusammenlagerung benötigt. Ein Brand(bekämpfungs)abschnitt ist ein nach Baurecht brandschutztechnisch getrennter Gebäudebereich, bei dem durch Anforderungen an die umschliessenden Bauteile eine Brandübertragung auf andere Gebäudebereiche im Allgemeinen nicht zu erwarten ist. Eine Zusammenlagerung liegt vor, wenn sich verschiedene Gefahrstoffe in einem Lagerabschnitt oder einer Rückhalteeinrichtung befinden.

19 Die TRGS 510 nennt unter anderem folgende Grundpflichten bei der Gefahrstofflagerung: 1. Gefahrstoffe dürfen nur in geschlossenen und möglichst in Originalverpackungen oder Originalbehältern gelagert werden. Ansonsten muss sichergestellt sein, dass der Behälter zur Lagerung geeignet und entsprechend gekennzeichnet ist. 2. Die Lagerung von Gefahrstoffen in Behältern, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann, ist auszuschliessen. 3. Alle gelagerten Gefahrstoffe müssen identifizierbar sein (Kennzeichnung mit ausreichender Informationen über die Einstufung zur Ableitung der möglichen Gefährdungen und notwendigen Schutzmassnahmen). 4. Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen müssen in eine Auffangeinrichtung eingestellt werden, die mindestens den Rauminhalt des grössten Gebindes aufnehmen kann und deren Material gegenüber den Flüssigkeiten beständig ist. 5. In unmittelbarer Nähe der Behälter mit entzündbaren Gefahrstoffen dürfen sich keine wirksamen Zündquellen befinden. Druckgaskartuschen, die brennbare Stoffe beinhalten, dürfen bei angeschlossener Entnahmeeinrichtung nur unter Berücksichtigung zusätzlicher Schutzmassnahmen gelagert werden (z. B. wirksame Lüftungsöffnungen im Lagerraum oder Schrank von mindestens 100 cm²). 6. Gefahrstoffe dürfen nicht an solchen Orten gelagert werden, die zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen führen können (insbesondere Verkehrswege wie beispielsweise Treppenräume, Flucht- und Rettungswege, Durchgänge, Durchfahrten sowie enge Höfe und ebenso Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Sanitätsräume oder Tagesunterkünfte. Ausnahme: In ausreichend dimensionierten Fluren ist die Lagerung ggf. in Einrichtungen nach dem Stand der Technik (Sicherheitsschränke Typ 90 oder Typ G90) erlaubt, wenn insbesondere die Fluchtwegbreite nicht eingeschränkt ist. Hier ist im Einzelfall immer eine Abstimmung mit der zuständigen Behörde oder der Feuerwehr erforderlich. Lagerung von Gefahrstoffen in Arbeitsräumen Gefahrstoffe dürfen in Arbeitsräumen nur gelagert werden, wenn die Lagerung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Dabei ist das Minimierungsgebot der Gefahrstoffverordnung zu berücksichtigen. Eine Lagerung von Gefahrstoffen darf in Arbeitsräumen oberhalb der festgelegten Mengengrenzen ausschliesslich in besonderen Einrichtungen wie z. B. Sicherheitsschränken nach DIN EN 14470 erfolgen. Dies kann auch als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung bei geringeren Mengen erforderlich sein. Falsche Lagerung von Gefahrstoffen ... ... und mögliche Konsequenzen!

20 Grundlagen Gefahrstoffe WELCHE LAGERMÖGLICHKEITEN FÜR GEFAHRSTOFFE GIBT ES? Die unsachgemässe Lagerung von z. B. entzündbaren Gefahrstoffen birgt verschiedene Gefahren für Mensch, Umwelt und Sachwerte. Im schlimmsten Fall führt diese zu Bränden und Explosionen, die nicht nur Menschenleben gefährden, sondern auch für Unternehmen Stillstandzeiten bis zum Konkurs zur Folge haben können (nach einem Brand gehen ca. 80% der Firmen in den Konkurs). Auch die Verschmutzung von Böden, Grundwasser und Oberflächengewässer durch z. B. verunreinigtes Löschwasser oder Leckagen, gehören zu den möglichen Konsequenzen. Eine gesetzeskonforme Lagerung von Gefahrstoffen sollte deshalb in jedem Unternehmen mit hoher Priorität umgesetzt werden. Grundsätzlich sind diese drei Lagerkonzepte zu unterscheiden: 1. Lager im Freien / Lagergebäude / Gefahrstoffcontainer – Zentrale Aussenlagerung 2. Lagerräume in Gebäuden – Zentrale Innenlagerung 3. Sicherheitsschränke Typ 90 / Typ G90 – Dezentrale Lagerung in Arbeitsräumen Lager im Freien / Lagergebäude / Gefahrstoffcontainer – Zentrale Aussenlagerung Die Aussenlagerung ist die Lagerung von Gebinden im Freien ohne Schutz wie z. B. Dach und Wand. Als Lagerung im Freien wird auch die Lagerung unter einem Dach bezeichnet, wenn keine Wände vorhanden sind oder die Gebinde unter einem Dach mit zwei nicht aneinandergrenzenden Wänden aufgestellt sind. Im Aussenbereich ist die Aufstellung von Lager-/Gefahrstoffcontainern für entzündbare Flüssigkeiten ebenfalls möglich, in erster Linie jedoch abhängig von freien Flächen auf dem Firmengelände. Sind diese Flächen vorhanden, kann ein entsprechendes Gefahrstofflager gemäss der TRGS 510 ff. grundsätzlich errichtet werden. Die genannten Abstände können entfallen, wenn die den Behältern zugekehrten Aussenwände der Gebäude bis 10 m oberhalb und bis 5 m beiderseits der Kante des Containers feuerbeständig (z. B. Feuerwiderstandsklasse F90 gemäss DIN 4102) sind. Die Verringerung des Abstandes wird in einem Brandschutzkonzept dargelegt. Unzulässige Lagerung Sichere Lagerung Zentrale Lagerung Dezentrale Lagerung Unzulässige, wilde Lagerung Hohes Risiko Rechtliche Konsequenzen Gefahrstofflager/Gefahrstoffcontainer Grosse Lagermengen Lange Wegezeiten Sicherheitsschränke Lagerung direkt am Arbeitsplatz Flexibilität Mobiler Lagerraum Anforderung an Lagercontainer Abstand zu Gebäuden min. 10 m keine brandschutztechnischen Anforderungen Abstand zu Gebäuden > 5 m keine brandschutztechnischen Anforderungen bei ausschliesslich passiver Lagerung von 200–1.000 l

21 Lagerräume – Zentrale Innenlagerung Wesentliche bauliche Anforderungen und Brandschutz Wände, Decken und Türen von Lagerräumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Lagerräume mit einer Lagermenge bis 1.000 kg müssen von angrenzenden Räumen feuerhemmend (Feuerwiderstandsdauer mindestens 30 Minuten), darüber hinaus feuerbeständig (Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten), abgetrennt sein. Abweichend kann bei entzündbaren Flüssigkeiten (gekennzeichnet mit H226) die zulässige Lagermenge auf 10 t erhöht werden. Auffangwannen müssen für die gelagerten Flüssigkeiten undurchlässig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Das Volumen der Auffangwanne muss 10% der Lagermenge oder des grössten gelagerten Gebindes betragen. Abläufe, Öffnungen und Durchführungen zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gruben, Schächten sowie Kanäle z. B. für Kabel oder Rohrleitungen müssen gegen das Eindringen der Flüssigkeiten und deren Dämpfe geschützt sein. Schornsteine dürfen innerhalb der Lagerräume keine Öffnungen haben, auch wenn sie durch Schieber, Klappen oder in anderer Weise verschliessbar sind. Sicherheitsschränke – Dezentrale Lagerung in Arbeitsräumen Die TRGS 510 beschreibt Sicherheitsschränke Typ 90 nach DIN 14470-1 (Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten) und Typ G90 nach DIN EN 14470-2 (Lagerung von Druckgasflaschen) als adäquate Lagerlösung gegenüber Lagerräumen oder Lagergebäuden. Die folgende Seite zeigt eine Übersicht der Modellgruppen der asecos Sicherheitsschränke. Das Portfolio bietet unterschiedlichste Lagerlösungen für nahezu jeden Anwendungsfall. INFO Trotz des erkennbaren Bemühens um mehr Klarheit und Präzision bleibt das Thema Gefahrstofflagerung auch in der neuen TRGS 510 anspruchsvoll. Denn Unternehmen müssen jede Änderung der Vorgaben zur Gefahrstofflagerung umsetzen. Das bedeutet, dass die Verantwortlichen nicht nur prüfen müssen, ob sich die verwendeten Substanzen und Produkte, deren Einstufungen oder Mengen geändert haben, sondern auch, ob die bislang gewählten Schutzmassnahmen und technischen Einrichtungen den aktuellen Anforderungen entsprechen. asecos hat die TRGS 510 mit Fokus auf die Lagerung in Sicherheitsschränken analysiert und Punkt für Punkt eine, auf die Vorschriftentexte bezogene, Interpretation erstellt. Fordern Sie jetzt Ihr kostenloses Exemplar an unter www.asecos.ch!

22 GROSSE SCHRANKVIELFALT Chemikalien sind vielfältig und besitzen meist viele unterschiedliche Eigenschaften. Aber egal, ob umweltgefährdend, gasförmig, toxisch oder entzündbar: asecos hat als weltweit führender Hersteller von Sicherheitsschränken nach Europäischer Norm EN 14470-1/-2 den passenden Schrank zur sicheren und gesetzeskonformen Lagerung. Unsere individuellen Lösungen werden unter anderem in der Agrarwirtschaft, Forschung, Industrie und im Labor eingesetzt. SÄUREN- UND LAUGENSCHRÄNKE sorgen für eine sichere und vorschriftsmässige Lagerung aggressiver, nicht entzündbarer Gefahrstoffe. Hochbeständige melaminharzbeschichtete Spezialplatten machen die Modelllinie hochwertig und langlebig. HOCHSCHRÄNKE der Q- und S-LINE sind bewährte Allrounder zur Lagerung von entzündbaren Gefahrstoffen. Mit Türfeststellanlage, Türschliess-Automatik (TSA) und Einhandbedienung (AGT) bieten sie bestmöglichen Nutzerkomfort. VERTIKALAUSZUGSSCHRÄNKE sind Raumwunder im Labor. Mit einer grossen Schranktiefe nutzen sie den zuvor leerstehenden Bereich – analog zum Laborabzug. Die Vertikalauszugstechnik bietet eine optimale Übersicht und einen beidseitigen Zugriff auf alle eingelagerten Gefahrstoffe. UNTERBAUSCHRÄNKE fügen sich perfekt unter den Laborabzügen oder Arbeitstischen ein und ermöglichen effiziente und ergonomische Arbeitsprozesse. Sie sind zudem optimal für Entsorgungssysteme geeignet. GASFLASCHENSCHRÄNKE bieten dem Anwender die Möglichkeit unter Umsetzungs- und Kostenpunkten zwischen zentraler und dezentraler Gasversorgung zu wählen. BATTERIESCHRÄNKE Lagern Lithium-Ionen-Akkus sicher und schützen umliegende Gebäudebereiche vor einem Übergriff der Flammen im Falle eines Thermal Runaways. Optional erhältlich mit integrierter Ladefunktion für die Batterien.

23 UMLUFTFILTERSCHRÄNKE gibt es für fast alle Gefahrstoffe – entzündbar, toxisch oder Säuren und Laugen. Jedem Modell gemeinsam ist die Absaugung und Filterung gesundheitsgefährdender Dämpfe. KOMBISCHRÄNKE sind je nach Schrankbreite durch eine horizontale oder vertikale Mittelwand separiert. So entstehen zwei hermetisch abgetrennte Lagerkammern für die sichere Aufbewahrung von Säuren und Laugen sowie entzündbaren Stoffen in nur einem Schrank. Eine gemeinsame Reaktion der unterschiedlichen Gefahrstoffe ist ausgeschlossen. CHEMIKALIENSCHRÄNKE zur sicheren Lagerung toxischer, nicht entzündbarer Gefahrstoffe in Arbeitsräumen. Die Schrankmodelle sind in drei Breiten und zwei Höhen verfügbar – für eine Vielzahl von Anwendungsfällen. UMWELTSCHRÄNKE eigenen sich zur sicheren Lagerung gewässergefährdender Flüssigkeiten und Pflanzenschutzmitteln in Arbeitsräumen. Eine Ausstattung mit StawaR geprüften Bodenauffangwannen verhindert ein Auslaufen der gewässergefährdenden Flüssigkeiten. SICHERHEITSBOX eignet sich zur einfachen Wand- montage über Werkbnken und Arbeitsplätzen. Die Sicherheitsbox bietet eine sichere Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten, Spraydosen etc. FASSSCHRÄNKE sind die Giganten unter den Sicherheitsschrank-Modellen. Sie können Grossgebinde und 200 Liter Fässer lagern.

Sicherheitsschränke nach DIN EN 14470-1 für entzündbare Gefahrstoffe V-LINE Q-LINE FX-LINE S-LINE K-LINE XL-LINE UB-LINE Sicherheitsschränke nach DIN EN 14470-1 und DIN EN 1363-1 für Lithium-Ionen-Batterien DIN EN 1363-1 ION-LINE Sicherheitsschränke nach DIN EN 14470-2 (G-ULTIMATE-90) für Gase unter Druck G-LINE Sicherheitsschränke gemäss TRGS 510 und Gefahrstoffverordnung für nicht entzündbare Gefahrstoffe SL-LINE C-LINE E-LINE 24 Inhalt Teil 1 | Gefahrstofflagerung Sicherheitsschränke Fundiertes Fach- wissen und hilfreiche Tipps zum Thema Gefahrstoff- lagerung, -handling und -absaugung direkt vom Experten! Die Katalogseiten sind gekennzeich- net mit diesem Symbol.

Sicherheitsschränke mit elektronischen oder manuellen Vertikalauszügen für maximalen Bedienkomfort und beidseitigen Zugriff auf alle eingelagerten Gebinde Fachwissen Entzündbare Gefahrstoffe Seite 28–35 V-MOVE-90 Seite 38–43 V-CLASSIC-90 Seite 44–47 Sicherheitsschränke mit robuster Bauweise und unterfahrbarem Transportsockel für den flexiblen innerbetrieblichen Transport Q-CLASSIC-90 Seite 50–61 Q-CLASSIC-90 Double Certified Seite 62–63 Q-PEGASUS-90 Seite 64–73 Q-PHOENIX-90 Seite 74–77 Q-CLASSIC-30, Q-DISPLAY-30 Seite 78–87 Q-CLASSIC-30 Double Certified Seite 88–89 Umluftfilterschränke zum sicheren Filtern und Lagern unterschiedlichster Gefahrstoffe bei flexiblem Aufstellort FX-CLASSIC-90 Seite 96–101 FX-PEGASUS-90 Seite 102–107 FX-DISPLAY-30 Seite 108–109 Sicherheitsschränke als bewährte Klassiker mit grosser Modellvielfalt S-CLASSIC-90 Seite 118–133 S-PEGASUS-90 Seite 130–133 S-CLASSIC-30 Seite 134–135 S-PHOENIX-90 Seite 138–151 S-PHOENIX Vol.2-90 Seite 152–159 Kombi-Sicherheitsschränke für die kombinierte Lagerung von entzündbaren und nicht brennbaren, aggressiven Chemikalien in getrennten Lagerkammern K-PHOENIX-90 Seite 168–175 K-PHOENIX Vol. 2-90 Seite 168–175 K-UB-90 Seite 176–179 Sicherheitsschränke zum Lagern von Grossgebinden und Fässern bis zu 200 L XL-CLASSIC-90 Seite 182–186 Unterbausicherheitsschränke für die platzsparende Integration unter Laborabzügen, Gefahrstoffarbeitsplätzen oder Arbeitsflächen UB-S-90 Seite 190–203 UB-ST-90 Seite 204–209 UB-T-90 Seite 210–221 UB-T-90E/UB-S-90E Seite 222–229 Lithium-Ionen-Akkus sicher lagern und laden Fachwissen Lithium-Ionen-Akkus Seite 232–239 ION-ULTRA-90 Seite 242–245 ION-PRO-90 Seite 246–249 ION-CORE-90 Seite 250–253 ION-CHARGE-90 Seite 254–257 Sichere Lagerung, Bereitstellung und Entnahme aus Druckgasflaschen Fachwissen Gase & Druckgase Seite 262–273 G-ULTIMATE-90 Seite 276–285 G-OD Seite 286–290 G-PG Seite 291 Säuren- und Laugenschränke mit korrosionsbeständiger, langlebiger Bauweise und getrennten Lagerkammern für Säuren und Laugen Fachwissen Säuren & Laugen Seite 294–297 SL-CLASSIC Seite 300–303 SL-CLASSIC-UB Seite 304–308 SLX-CLASSIC Seite 310–313 Chemikalienschränke für die ideale Lagerung von nicht entzündbaren Chemikalien und Giftstoffen Fachwissen Akut toxische Stoffe Seite 316–317 CS-CLASSIC Seite 320–327 CS-CLASSIC-MultiRisk Seite 328–331 CX-CLASSIC Seite 332–335 CX-CLASSIC-MultiRisk Seite 336 Umwelt- und Pflanzenschutzmittelschränke für die sichere Aufbewahrung von gewässergefährdenden Stoffen und Pestiziden E-CLASSIC Seite 338–340 E-CLASSIC-UF Seite 341 E-PSM-UF Seite 342 25 I N H A L T

Absaugung und Filtration von Gefahrstoffen Lösungen für den Nichtraucherschutz und die Luftreinhaltung Lagerung und Handling von Gefahrstoffen im Innen- und Aussenbereich Service und Wartung 26 Inhalt Teil 2 | Absaugung und Handling

Fachwissen Absaugung Gefahrstoffe Seite 344–347 Umluftfilteraufsätze Seite 348–349 Entlüftungsmodul Seite 350 Entlüftungsaufsätze Seite 351 Abluftüberwachung Seite 352 Ventilatoren Seite 353 Gefahrstoffarbeitsplätze Seite 354–389 Radialventilatoren Seite 381 Apothekenabzug Seite 390–391 Absaugsysteme Seite 386–389 Absaughauben Seite 392–393 Quellenabsaugungen Seite 394–397 Fachwissen Technische Luftreinigung Seite 398–399 Übersicht Luftreiniger Seite 400–401 Übersicht Raucherkabinen Seite 402–403 Gefahrstofflager ab Seite 404 Fachwissen Wassergefährdende Stoffe Seite 424–425 Wannensysteme aus Stahl Seite 429–441 Wannensysteme aus Kunststoff Seite 442–453 Abfüllstationen und Regalsysteme Seite 454–465 Gefahrstoffdepots (Stahl/PE) Seite 466–471 Sicherheitsbehälter Seite 476–481 Gasflaschenlagerung und -handling Seite 486–487 Fassschutz und Fasshandling Seite 488–491 Pumpen Seite 492–493 Sammelsysteme Seite 494–497 Fasstransport Seite 498–503 Anfahrschutzsysteme Seite 504 Betriebsausstattung Seite 505 Leckagemanagement Seite 506–511 asecos Service ab Seite 512 asecos Mietkonzept Seite 114–115 Impressum Seite 518 27

Heute werden entzündbare Gefahrstoffe in den meisten Laboratorien und Betrieben eingesetzt. Die sichere und gesetzeskonforme Lagerung dieser Gefahrstoffe stellt Anwender häufig vor grosse Herausforderungen. Denn entzündbare Flüssig- und Feststoffe tragen auf Grund ihrer Beschaffenheit leicht zur Ausbreitung eines Feuers bei und sind bei falscher Lagerung deshalb ein hohes Risiko für Mensch und Umwelt. Dämpfe von entzündbaren Gefahrstoffen können unter bestimmten Bedingungen eine explosionsfähige Atmosphäre bilden und in Kombination mit einer Zündquelle Explosionen verursachen. Von den Dämpfen geht somit eine besondere Gefahr aus. In Gefahrstoffbehältnissen, die vermeintlich leer scheinen, kann so z. B. durch die restlichen Inhalte ein explosionsfähiges Gemisch entstehen. Rechtliche Grundlagen / Technische Regeln / Informationen ››› Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ››› TRGS 509 „Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter“ ››› .TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ ››› DGUV-Informationen: 213-084 (Lagerung von Gefahrstoffen) und 213-085 (Lagerung von Gefahrstoffen – Antworten auf häufig gestellte Fragen) ››› TRGS 720 ff. „Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre“ ››› DGUV-Regel 113-001 Explosionsschutz-Regeln Beispielsammlung Definition Stoffe, deren Dämpfe eine explosionsfähige Atmosphäre bilden können und die bei Vorhandensein einer Zündquelle leicht entzündbar sind. Die Einstufung entzündbarer Flüssigkeiten nach CLP Verordnung / GefStoffV sowie eine vergleichende Darstellung zur Gefahrgutverordnung (GGVSEB) und der alten Gefahrstoffverordnung ist den folgenden Grafiken zu entnehmen. Gefahrenklassen Gefahrenklasse / Piktogramm Gefahrenkategorie Signalwort Gefahrenhinweis H-Satz Entzündbare Flüssigkeiten Kategorie 1 Gefahr H 224 Kategorie 2 Gefahr H 225 Kategorie 3 Achtung H 226 Flammpunkt Flammpunkt 60° 35° 23° 0° 0° 21° 55° GefStoffV alt °C °C 93° 60° 23° °C °C ./. (alte VbF A III) 55 °C < Fp 100 °C entzündlich R10 leicht entzündlich R11 Siedepunkt > 35 °C hochentzündlich R12 Siedepunkt 35 °C CLP (EU-GHS) GEFSTOFFV Kategorie 4: brennbar im EU-GHS nicht vorgesehen! Flammpunkt > 35 °C Weiterbrennbarkeit prüfen Kategorie 3: entzündbar (H226) Kategorie 2: leicht entzündbar (H225) Siedepunkt > 35 °C Kategorie 1: extrem entzündbar (H224) Siedepunkt 35 °C ACHTUNG GEFAHR Hochentzündlich Leichtentzündlich KEIN SYMBOL GGVSEB Kategorie 4: brennbar Verpackungsgruppe VG III VG II Siedepunkt > 35 °C VG II Siedepunkt 35 °C (Gasöle, Diesel und leichte Heizöle Fp = 55-75 °C können für die Beförderung als Kategorie 3 gelten.) Einstufung, Kennzeichnung und Kenngrössen entzündbarer Flüssigkeiten RISIKEN UND GEFAHREN 28 Entzündbare Gefahrstoffe

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