asecos Hauptkatalog 2022 (CH) - Sicheres Arbeiten mit Gefahrstoffen

Heute werden entzündbare Gefahrstoffe in den meisten Laboratorien und Betrieben eingesetzt. Die sichere und gesetzeskonforme Lagerung dieser Gefahrstoffe stellt Anwender häufig vor große Herausforderungen. Denn entzündbare Flüssig- und Feststoffe tragen auf Grund ihrer Beschaffenheit leicht zur Ausbreitung eines Feuers bei und sind bei falscher Lagerung deshalb ein hohes Risiko für Mensch und Umwelt. Dämpfe von entzündbaren Gefahrstoffen können unter bestimmten Bedingungen eine explosionsfähige Atmosphäre bilden und in Kombination mit einer Zündquelle Explosionen verursachen. Von den Dämpfen geht somit eine besondere Gefahr aus. In Gefahrstoffbehältnissen, die vermeintlich leer scheinen, kann so z. B. durch die restlichen Inhalte ein explosionsfähiges Gemisch entstehen. Rechtliche Grundlagen / Technische Regeln / Informationen ››› Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ››› TRGS 509 „Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter“ ››› .TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ ››› DGUV-Informationen: 213-084 (Lagerung von Gefahrstoffen) und 213-085 (Lagerung von Gefahrstoffen – Antworten auf häufig gestellte Fragen) ››› TRGS 720 ff. „Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre“ ››› DGUV-Regel 113-001 Explosionsschutz-Regeln Beispielsammlung Definition Stoffe, deren Dämpfe eine explosionsfähige Atmosphäre bilden können und die bei Vorhandensein einer Zündquelle leicht entzündbar sind. Die Einstufung entzündbarer Flüssigkeiten nach CLP Verordnung / GefStoffV sowie eine vergleichende Darstellung zur Gefahrgutverordnung (GGVSEB) und der alten Gefahrstoffverordnung ist den folgenden Grafiken zu entnehmen. Gefahrenklassen Gefahrenklasse / Piktogramm Gefahrenkategorie Signalwort Gefahrenhinweis H-Satz Entzündbare Flüssigkeiten Kategorie 1 Gefahr H 224 Kategorie 2 Gefahr H 225 Kategorie 3 Achtung H 226 Flammpunkt Flammpunkt 60° 35° 23° 0° 0° 21° 55° GefStoffV alt °C °C 93° 60° 23° °C °C ./. (alte VbF A III) 55 °C < Fp 100 °C entzündlich R10 leicht entzündlich R11 Siedepunkt > 35 °C hochentzündlich R12 Siedepunkt 35 °C CLP (EU-GHS) GEFSTOFFV Kategorie 4: brennbar im EU-GHS nicht vorgesehen! Flammpunkt > 35 °C Weiterbrennbarkeit prüfen Kategorie 3: entzündbar (H226) Kategorie 2: leicht entzündbar (H225) Siedepunkt > 35 °C Kategorie 1: extrem entzündbar (H224) Siedepunkt 35 °C ACHTUNG GEFAHR Hochentzündlich Leichtentzündlich KEIN SYMBOL GGVSEB Kategorie 4: brennbar Verpackungsgruppe VG III VG II Siedepunkt > 35 °C VG II Siedepunkt 35 °C (Gasöle, Diesel und leichte Heizöle Fp = 55-75 °C können für die Beförderung als Kategorie 3 gelten.) Einstufung, Kennzeichnung und Kenngrößen entzündbarer Flüssigkeiten RISIKEN UND GEFAHREN 28 Entzündbare Gefahrstoffe

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