15Aug2023 Gesetze, Normen & Verordnungen Neue EKAS-Richtlinien: Was Sie wissen müssen

Seit dem 02. August 2022 ist die Neuverfassung der EKAS Richtlinie Labor Nr. 1871 veröffentlicht. Die Neufassung enthält viele Änderungen, da die Urfassung des Skriptes aus dem Jahre 1990 stammt und im Jahr 2013 leicht überarbeitet wurde. 

Als weltweit führender Hersteller von Sicherheitsschränken nach Europäischer Norm EN 14470-1 / -2 kennen wir uns in diesem Bereich bestens aus und helfen Ihnen, die Arbeit der EKAS sowie die Neuerungen der EKAS Richtlinie Labor Nr. 1871 zu verstehen.

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Die EKAS: Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit

Die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit, kurz EKAS, ist die zentrale Behörde für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in der Schweiz. Sie erlässt Richtlinien und Regeln zur Umsetzung der Arbeitsschutzgesetzgebung und überwacht deren Einhaltung. Diese Richtlinien haben eine wichtige Bedeutung im rechtlichen Kontext und sind integraler Bestandteil des schweizerischen Arbeitsschutzsystems.

Gesetzlich verankert ist die EKAS im Unfallversicherungsgesetz (UVG). Dieses Gesetz legt fest, dass die EKAS die Aufgabe hat, den Arbeitsschutz in der Schweiz zu koordinieren und zu fördern. Die Richtlinien der EKAS haben daher eine hohe Relevanz und sind für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bindend. Sie definieren die Mindeststandards für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und tragen so zu einer sicheren Arbeitsumgebung bei. Die Kontrolle und Aufsicht über die Einhaltung der EKAS-Richtlinien liegen unter anderem bei den kantonalen Arbeitsinspektoraten und der schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (kurz Suva). Diese stellen sicher, dass die Vorschriften eingehalten werden und können bei Verstössen Sanktionen verhängen. Es ist daher von grosser Bedeutung, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die EKAS-Richtlinien kennen und einhalten. Sie bilden die Grundlage für einen sicheren und gesunden Arbeitsplatz und tragen dazu bei, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu vermeiden.

> Weitere Informationen zur EKAS finden Sie unter www.ekas.ch

Die rechtliche Einordnung der EKAS-Richtlinien: Ein kurzer Überblick

Die EKAS-Richtlinien unterliegen gesetzlich der Bundesverfassung (BV), welche auch die Grundlage für Bundesgesetze bildet. Das Arbeitsgesetz und das Unfallversicherungsgesetz sind besonders hervorzuheben, wenn es um Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz geht. Darüber hinaus ist das Produktsicherheitsgesetz für produzierende Unternehmen von Bedeutung. Unter diesen Gesetzen befinden sich Verordnungen wie die UVV (Verordnung über die Unfallversicherung) oder VUV (Verordnung über die Unfallverhütung). Aus diesen Verordnungen entstehen branchenspezifische und detaillierte Richtlinien, Merkblätter, Normen usw. Hierunter fallen auch die EKAS-Richtlinien wie z.B. die EKAS-Richtlinie Nr. 6508 (Richtlinie über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit) zur Hinzuziehung von Spezialisten oder die EKAS-Richtlinie Nr. 6512 (Arbeitsmittel) für die sichere Inbetriebnahme und den sicheren Umgang mit Arbeitsmitteln.

Das Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitsgesetz und das Obligationenrecht sind die drei Grundpfeiler der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, wobei das Unfallversicherungsgesetz und das Arbeitsgesetz stark auf die Arbeitnehmer/-innen ausgerichtet sind.

In allen drei Gesetzen steht folgender Abschnitt: „Der Arbeitgeber muss alle notwendigen Massnahmen ergreifen, die nach Erfahrung, Stand der Technik und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.“

Aber was bedeutet das?

  • Notwendig nach Erfahrung: Hier geht es nicht um die (Berufs-)Erfahrung einer Einzelperson in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, sondern um die Ansichten und das fundierte Wissen von Wissenschaftlern, Forschern und Spezialisten. Diese Erfahrungen können sich in Gesetzen, Verordnungen, Vorschriften, sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie in der Fachliteratur widerspiegeln.
  • Anwendbar nach dem Stand der Technik: Die Massnahmen müssen dem Stand der Technik entsprechen. Dieser Stand der Technik wird in technischen Regeln dokumentiert, die sich in Normen, Richtlinien, Sicherheitsdatenblättern oder Merkblättern/Checklisten (Suva, Branche, EKAS) niederschlagen.
  • Angemessen den gegebenen Verhältnissen: Hierbei handelt es sich zunächst um die Spezifizierung des allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, nach dem eine Massnahme nicht über das hinausgehen darf, was zur Erreichung des Ziels notwendig ist. Bei der Beurteilung, ob die Angemessenheit bzw. die Verhältnismässigkeit gegeben ist, spielt das Ermessen zwangsläufig eine erhebliche Rolle. Dabei dürfen wir nicht nur auf die subjektive Meinung des Einzelnen abstellen, sondern müssen nach objektiven Kriterien entscheiden, die den technischen und menschlichen Besonderheiten des Betriebs Rechnung tragen.

 

Die EKAS Richtlinie Labor Nr. 1871

Ziel:

Diese Richtlinie dient als Anleitung für Labore, um sicher mit entzündlichen und gesundheitsschädlichen Chemikalien oder Substanzen umzugehen. Sie zielt darauf ab, eine einheitliche, sachgemässe und technisch aktuelle Anwendung der Gesetze zu gewährleisten.

 

Anwendungsbereich:

Diese Richtlinie bezieht sich auf analytische, anwendungstechnische, biologische, chemische, diagnostische, medizinische, messtechnische, physikalische und präparative Labore. Sie umfasst die Planung, Errichtung, Ausstattung und Betrieb von Laboren sowie die in Laboren durchgeführten Arbeiten. Dies beinhaltet den Umgang mit gesundheitsschädlichen, brennbaren, biologischen oder radioaktiven Stoffen bzw. Proben und die dabei auftretenden Belastungen und Expositionen.

 

Der Anwendungsbereich deckt ab:

  • Die Planung, Errichtung, Ausstattung und den Betrieb
  • Die in Laboren durchgeführten Arbeiten, den Umgang mit gesundheitsschädlichen, brennbaren, biologischen oder radioaktiven Stoffen bzw. Proben sowie die dabei auftretenden Belastungen und Expositionen

 

Was ist neu in der EKAS Richtlinie Labor Nr. 1871?

Zunächst einmal hat die EKAS Richtlinie Nr. 1871 den Namen von "Chemische Laboratorien" in "Richtlinie Labor" geändert. Darüber hinaus hat sich der Umfang von 24 auf 56 Seiten erhöht. 

Für einen detaillierten Überblick über alle Änderungen haben wir ein umfangreiches Informationspaket mit allen relevanten Broschüren zum Thema Labor für Sie zusammengestellt. Bestellen Sie sich das passende Info-Paket kostenlos hier.

Für Fragen oder Beratungen steht Ihnen unser Vertriebsteam in der Schweiz gerne zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner finden Sie hier.

 

 

Sie sind ausserhalb des Laborbereichs tätig? Auch hier haben wir kostenfreie Informationspakete für Sie parat:

  • Paket mit allen relevanten Broschüren zum Thema Industrie
  • Paket zur Brandverhütung, organisatorischem Brandschutz und Instandhaltung
  • Paket mit allen relevanten Broschüren und Informationen zum Thema Lagerung von Lithium-Ionen-Akkus

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Online-Schulung gefällig?

In unserer Online-Schulung am 04.12.2023 um 13:00 Uhr geben wir einen Einblick in die neue EKAS Richtlinie Labor Nr. 1871 und werfen einen Blick auf die Neuerungen und was diese für Sie bedeuten.

Melden Sie sich zur kostenfreien Online-Schulung hier an.

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