15Feb2023 Gesetze, Normen & Verordnungen CLP, GHS - was bedeutet das überhaupt?

Im Umgang mit Gefahrstoffen kommen die Begriffe GHS und CLP öfters vor - doch wofür stehen diese Abkürzungen und was haben die mit Gefahrstoffen zu tun?

Kurz vorweg: GHS steht für “Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals” und ist ein weltweit einheitliches System zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen. Mit CLP (Classification, Labelling and Packaging) ist die CLP-Verordnung gemeint, durch welche in der EU das GHS umgesetzt wird. Jeder Gefahrstoff muss (vor dem Inverkehrbringen) aus Sicherheitsgründen korrekt eingestuft und gekennzeichnet werden. Das wird durch das GHS, bzw. in der EU die CLP-Verordnung entsprechend umgesetzt.

Hier erfahren Sie mehr zur Kennzeichnung und Einstufung von Gefahrstoffen und wie ein Kennzeichnungsetikett zu lesen und verstehen ist.

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Vom GHS zur CLP-Verordnung

Die Zahl an Gefahrstoffen mit unterschiedlichsten Beschaffenheiten und Gefährlichkeitsmerkmalen ist vielfältig und birgt entsprechende Risiken. Deshalb wurde die Kennzeichnung von Gefahrstoffen durch das Global Harmonisierte System - kurz GHS (Globally Harmonized System of Classification, Labelling and Packaging of Chemicals) - der Vereinten Nationen weltweit vereinheitlicht. In Europa werden sie mit der CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging) zu verbindlichen Rechtsvorschriften.

Nach diesen Rechtsvorschriften sind Stoffe und Gemische erst dann Gefahrstoffe, wenn ihre Eigenschaften einer der nachfolgend aufgelisteten Gefahren zuzuordnen sind:

  • Physikalische Gefahr (Beispiel: Brand- oder Explosionsgefahr)
  • Gesundheitsgefahr (Beispiel: Ätzende Wirkung)
  • Umweltgefahr (Beispiel: Vergiftung von Gewässern)

 

Bereits seit 1967 gibt es in Europa die Vorschriften zur Kennzeichnung von Gefahrstoffen (Richtlinie 67/548/EWG). Diese wurden in Deutschland erstmals in der Arbeitsstoffverordnung von 1971 umgesetzt. Zubereitungen (Gemische) mussten demnach nur in wenigen Fällen gekennzeichnet werden. Im Jahr 1988 wurde dann die erste allgemeine Zubereitungsrichtlinie (Richtlinie 88/379/EWG) erlassen. Mit dem 20. Januar 2009 ist die europäische GHS Verordnung (EG Nr. 1272/2008), genannt CLP-Verordnung, in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung wurde europaweit ein neues System für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen eingeführt. Die bis dahin geltende europäische Stoffrichtlinie (67/548/EWG) und Zubereitungsrichtlinie (1999/45/EG) wurden zum 01.06.2015 aufgehoben. Aufgrund langer Übergangsfristen ist die CLP-Verordnung für Stoffe seit dem 01.12.2010 und für Gemische seit dem 01.06.2015 verbindlich anzuwenden.

Durch die Einführung der CLP-Verordnung ergaben sich unter anderem folgende Änderungen:

  • Neue Gefahrstoffsymbole: Statt der bisherigen orange-schwarzen Quadrate gibt es nun weiße Rauten mit roter Umrandung)
  • Neue Gefahrensätze und Warnhinweise: Die bisherigen “R-Sätze” heißen nun “H-Sätze” (H steht für hazardous) und die bisherigen “S-Sätze” heißen nun “P-Sätze” (P steht für precautionary)
  • Verschärfte Einstufungskriterien: In vielen Fällen resultiert dadurch eine “strengere” Kennzeichnung (z.B. “Ätzend” statt “Reizend”)

 

Eine Übersicht der neuen Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische finden Sie nachfolgend:


 

Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen

Eine Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen erfolgt durch den Hersteller, Importeur und nachgeschaltete Anwender nach der CLP-Verordnung. Jeder Lieferant, der einen Stoff oder ein Gemisch an Dritte abgibt, muss für die richtige Kennzeichnung sorgen. Hierbei kennt die CLP-Verordnung zwei Arten der Einstufung, die harmonisierte Einstufung (=Legaleinstufung) und die Selbsteinstufung:

  • Harmonisierte Einstufung: Um für bestimmte schwerwiegende Eigenschaften eines Stoffes eine Gefahreneinstufung festzulegen, stützt sich die Europäische Union auf Experten. Die Gefahreneinstufung muss dann in Europa harmonisiert verwendet werden. Die Liste der harmonisierten Einstufungen gefährlicher Stoffe findet sich im Anhang VI der CLP-Verordnung.
  • Selbsteinstufung: Ergänzend zur harmonisierten Einstufung müssen Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender alle anderen gefährlichen Eigenschaften von Stoffen und Gemischen eigenverantwortlich ermitteln und einstufen. Dabei können bereits vorhandene Informationen genutzt werden, z.B. vom Vorlieferanten oder aus den Registrierungen nach der EU-Chemikalienverordnung (REACH).

Bei der Einstufung der Gefahrstoffe werden die gefährlichen Eigenschaften nach festgelegten Kriterien bestimmt und verschiedenen Gefahrenkategorien zugeordnet. Für die Kennzeichnung werden standardisierte Elemente auf dem Kennzeichnungsetikett der Verpackung angebracht, welche dann das Ergebnis der Einstufung ausweisen. Das System zur Einstufung von Gefahrstoffen ist sehr komplex, auch aufgrund der über 50 Gefahrenkategorien. Sobald ein Stoff oder Gemisch in mindestens eine Kategorie eingestuft werden kann, gilt dieser als gefährlich. Mehrere Einstufungen zu verschiedenen Gefahren sind möglich.

Das Bild zeigt drei Beispiele:

Quelle: BAuA - https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Praxis-kompakt/F15.html


 

Kennzeichnung richtig verstehen

Für die Auswahl der Kennzeichnungselemente werden die sogenannten Gefahrenpiktogramme genutzt. Diese Piktogramme, das dazugehörige Signalwort sowie die Gefahren- und Sicherheitshinweise ergeben sich direkt aus der Einstufung. Alle Elemente müssen auf dem Kennzeichnungsetikett erscheinen. Die Anzahl der P-Sätze kann dabei nach vorgeschriebenen Kriterien verringert werden. Produktidentifikator und Kontaktinformationen sind ebenfalls vorgeschrieben.

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der Gefahrenpiktogramme, Signalwörter und Gefahren-/Sicherheitshinweise:

 

Wie bereits erwähnt, muss jeder gefährliche Stoff oder jedes Gemisch mit einem Kennzeichnungsetikett gekennzeichnet werden. Dies unterstützt bei der sicheren Verwendung des Gefahrstoffs und sollte immer aufmerksam gelesen werden. Ein Kennzeichnungsetikett enthält die ersten und wichtigsten Informationen zu dem enthaltenen Stoff oder Gemisch. Für genauere Hinweise zum Umgang und Verwendung des Stoffes oder Gemisches müssen zusätzlich Sicherheitsdatenblätter vorliegen.

Folgende Elemente sind auf dem Kennzeichnungsetikett zu finden:

Quelle: BAuA - https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Praxis-kompakt/F15.html

 

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