15Jun2021– Fachwissen– Was ist das STOP-Prinzip?
Das STOP-Prinzip regelt die Einhaltung der Reihenfolge geeigneter Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz.
Die Grundvoraussetzung für sicheres Arbeiten mit Gefahrstoffen ist die Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW). Eine Rangfolge der Schutzmaßnahmen ist in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) genannt.
Sobald ein Umgang mit Gefahrstoffen stattfindet und somit eine Gefährdung entsteht, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen. Diese werden über das sogenannte STOP-Prinzip geregelt.

Wo wird das geregelt?

In der TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“ werden die Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen aus der Gefahrstoffverordnung konkretisiert.
Die dort aufgeführten Maßnahmen sollen den Beschäftigten vor inhalativen, oralen, dermalen und physikalisch-chemischen Gefahren schützen.
Hier wird das grundlegende Vorgehen zur Auswahl und Umsetzung von Schutzmaßnahmen beschrieben und ggf. von stoff- und tätigkeitsspezifischen TRGS ergänzt.
Für was steht S T O P?
Die TRGS 500 beschreibt die Rangfolge der Schutzmaßnahmen („STOP-Prinzip“). Diese Rangfolge ist durch den Arbeitgeber bei der Festlegung und Anwendung von Schutzmaßnahmen zu beachten.
Die einzelnen Buchstaben „STOP“ stehen jeweils für die verschiedenen Arten von Schutzmaßnahmen:
- Substitution: Bevorzugt wird immer die Substitution, um die durch einen Gefahrstoff bedingte Gefährdung zu beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren.
Beispiel: Prüfen, ob der Gefahrstoff durch einen anderen, nicht gefährlichen Stoff ersetzt werden kann. - Technische Maßnahmen: Ist die Substitution der Gefährdung nicht möglich, sind als nächstes technische Maßnahmen zu prüfen und umzusetzen. Hierzu zählen auch bauliche Maßnahmen wie zum Beispiel eine räumliche Trennung oder Raumbe- und entlüftungen.
Beispiel: Der Einsatz eines Sicherheitsschrankes oder eines Gefahrstoffarbeitsplatzes kann eine sinnvolle technische Maßnahme sein. - Organisatorische Maßnahmen: Die organisatorischen Maßnahmen sind zu veranlassen, sofern durch die Substitution und technische Maßnahmen das Schutzziel nicht erreicht werden kann.
Beispiel: Als organisatorische Maßnahme können Wartungspläne oder Arbeitszeitregelungen zur Reduzierung des Gefährdungspotenzials etabliert werden. - Persönliche Maßnahmen: An letzter Stelle des STOP-Prinzips stehen die persönliche Maßnahmen, wie zum Beispiel das Tragen von Atemschutz. Solche Maßnahmen werden beispielsweise bei kurzzeitigen Tätigkeiten mit hoher Exposition eingesetzt oder auch bei unregelmäßiger oder nur gelegentlicher Exposition oder als vorübergehende Maßnahme bis technische oder organisatorische Maßnahmen umgesetzt wurden.
Die Ausstattung der Mitarbeiter mit persönlicher Schutzausrüstung und das Aufstellen von Verhaltensregeln stellen die persönlichen Maßnahmen dar. Der Einsatz persönlicher Schutzausrüstung sollte jedoch keine dauerhafte Maßnahme sein, sondern nur eine zeitlich begrenzte.
Für die Auswahl der geeigneten persönlichen Schutzausrüstung sollten neben den betroffenen Beschäftigten auch der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit einbezogen werden.
Kombination von Schutzmaßnahmen
Da oftmals einzelne Maßnahmen nicht ausreichend sind, können mehrere Schutzmaßnahmen kombiniert werden um eine ausreichende Sicherheit zu gewährleisten. Beispielsweise ist für eine technisch installierte Schutzmaßnahme nur dann wirksam, wenn sie auch regelmäßig überprüft und gewartet wird.
Eine solche Kombination der Schutzmaßnahmen muss nachvollziehbar dargestellt und in der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden.
Ausnahmeregelungen / Ausnahmefälle
Es gibt auch einige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, wie zum Beispiel Einsätze der Feuerwehr bei Betriebsstörungen, Unfälle oder Notfälle, bei denen die Rangfolge der Schutzmaßnahmen nicht immer eingehalten werden kann. Durch organisatorische und persönliche Maßnahmen (insbesondere Atemschutz) erlangen dann im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eine besondere Bedeutung.
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